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Abfindung und Bemessung des Unterhalts


§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB

Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.

BGH, Urteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - OLG Stuttgart
AG Oberndorf

Verweise

Verweis BGH, Urteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08

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