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Abschleppen eines Kraftfahrzeugs nach Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes, § 49 BadWürttPolG, §§ 25, 31 BadWürttVwVG, §§ 12, 41 II Nr. 8 StVO


Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.

(VGH Mannheim, Urteil vom 13.2.2007 - 1 S 822/05)

Verweise

Verweis VGH Mannheim, Urteil vom 13.2.2007 - 1 S 822/05

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