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Aufnahme des Rechtsstreits durch einen Miterben

§ 239 ZPO

Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669).

BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11 - OLG Köln
LG Bonn

Verweise

Verweis BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11

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