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Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt

§ 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; § 13 Abs. 2 StGB

Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (§ 221 Abs. 3 StGB).

BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11 - LG - SchwG - Memmingen

Verweise

Verweis BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11

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