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Duldungspflicht des Mieters
§ 4 Abs. 2 HeizkostenVO; § 554 Abs. 2 BGB
Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 326/10 - LG Heidelberg
AG Heidelberg

