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Insolvenzverwalter muss die Kapitallebensversicherung kündigen
§ 103 InsO; § 851 Abs. 2 ZPO; § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF, § 176 Abs. 1 VVG aF
1. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will.
2. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden

