Sie benötigen einen Rechtsanwalt?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Telefon 0375 / 677 93 34
oder
Telefon 0375 / 677 97 30
in Wilkau-Haßlau
oder
in Chemnitz
Neuer Antrag auf Restschuldbefreiung - 3 Jahre
§ 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 - LG Hamburg
AG Hamburg

