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Neuer Antrag auf Restschuldbefreiung - 3 Jahre

§ 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 - LG Hamburg
AG Hamburg

Verweise

Verweis BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11

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