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Reisekostenabrechnung des Rechtsanwalts der Haftpflichtversicherung
§ 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.
BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg

