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Restschuldbefreiung - unvollständige Angaben über wirtschaftlichen Verhältnisse

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.

BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 260/10 - AG Magdeburg
LG Magdeburg

Verweise

Verweis BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 260/10

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