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Restwert eines Fahrzeuges bei Neuanschaffung


§§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

1. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

2. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09 - LG Gera
AG Rudolstadt

Verweise

Verweis BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09

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