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Rücktritt des Leasingnehmers


§§ 535, 537 BGB

Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135).

BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09 - KG Berlin
LG Berlin

Verweise

Verweis BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09

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