Sie benötigen einen Rechtsanwalt?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Telefon 0375 / 677 93 34
oder
Telefon 0375 / 677 97 30
in Wilkau-Haßlau
oder
in Chemnitz
03.12.2008 - Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin
03.12.2008 - Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Erbverzicht
02.12.2008 - Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge und Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
02.12.2008 - Kostenerstattung für Verdienstausfall des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person
01.12.2008 - Nachteilsausgleich im faktischen Aktienkonzern - MPS
1 2... 84 85 86 87 88... 117 118
Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels
§§ 249, 254 BGB; § 287 ZPO
1. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
2. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz

