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Umfang der Prüfungspflicht einer Bank


§ 278 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB

1. Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.

2. Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlagepro-gramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.

3. Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.

4. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - OLG Stuttgart
LG Ulm

Verweise

Verweis BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07

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