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Ungeladene Schreckschusspistole ist keine "Waffe", § 250 II, Nr. 1 StGB


1. Eine geladene Schreckschusspistole ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) stets als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen. Maßgebend dafür ist, dass die geladene Schreckschusswaffe, bei der beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (in BGHSt 48, 197 zum Abdruck vorgesehen). Der ungeladenen Schreckschusspistole fehlt jedoch die generelle Gefährlichkeit. Sie unterfällt daher - wie auch die ungeladene "echte" Schusswaffe (BGHSt 44, 103, 105) - nicht dem strafrechtlichen Waffenbegriff.

2. Die Verwendung eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" im Sinne von § 250 Abs. II, Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter das Werkzeug zweckgerichtet einsetzt, wenigstens indem er durch schlüssiges Verhalten mit dem Einsatz des Werkzeugs droht. Dazu genügt es nicht, dass lediglich ein Tatopfer dessen Einsatz befürchtet, ohne dass diese Sorge vom Täter durch mehr als bloßes In-der-Hand-Halten veranlasst worden wäre (Abgrenzung vom Beisichführen).

(BGH-Beschluß vom 11.11.2003 - Az: 3 StR 345/03)

Verweise

Verweis BGH-Beschluß vom 11.11.2003 - Az: 3 StR 345/03

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