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Verhinderung betriebsbezogener Straftaten

§§ 13 Abs. 1, 323c StGB

Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes – unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind – auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 71/11 – LG Siegen

Verweise

Verweis BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 71/11

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