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Voraussetzungen besonders schwerer Brandstiftung zur Ermöglichung einer anderen Straftat, § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB


1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.

2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.

(BGH, Beschluß vom 15.3.2007 - 3 StR 454/06)

Verweise

Verweis BGH, Beschluß vom 15.3.2007 - 3 StR 454/06

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