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Voraussetzungen erneuter Insolvenzantragspflicht im Liquidationsstadium einer GmbH
§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
1. Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht schon, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Ein Liquidator ist nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens mangels Masse die Stellung eines Insolvenzantrags un-terlässt, obwohl der in Liquidation befindlichen Gesellschaft mittlerweile neue Vermögenswerte zugefallen sind, die aller-dings nicht ausreichen, die Insolvenzlage zu beseitigen.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08
LG Görlitz –

