zur Startseite der Rechtsanwaltskanzlei Röthig in Wilkau-Haßlau bei Zwickau und in Chemnitz Tintenfueller

Sie benötigen einen Rechtsanwalt? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Telefon 0375 / 677 93 34
             oder
Telefon 0375 / 677 97 30
   in Wilkau-Haßlau
             oder
Telefon 0371 / 91 88 55 88
        in Chemnitz






Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags

§ 535 BGB

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, WM 2008, 368).

BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10 - LG München I
AG München

Verweise

Verweis BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10

© Rechtsanwalt Zwickau und Chemnitz | Rechtsanwaltskanzlei Röthig in Wilkau-Haßlau und Chemnitz Anwalt bundesweit   Impressum