zur Startseite der Rechtsanwaltskanzlei Röthig in Wilkau-Haßlau bei Zwickau und in Chemnitz Tintenfueller

Sie benötigen einen Rechtsanwalt? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Telefon 0375 / 677 93 34
             oder
Telefon 0375 / 677 97 30
   in Wilkau-Haßlau
             oder
Telefon 0371 / 91 88 55 88
        in Chemnitz






Wahllichtbildvorlage

§ 261 StPO

Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.

BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11 - LG Heilbronn

Verweise

Verweis BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11

© Rechtsanwalt Zwickau und Chemnitz | Rechtsanwaltskanzlei Röthig in Wilkau-Haßlau und Chemnitz Anwalt bundesweit   Impressum