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Wirkung einer Vormerkung bei unechtem Vertrag zu Gunsten Dritter


§§ 398, 401, 883 BGB

1. Der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits benannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine Vormerkung gesichert werden.

2. Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur der Vormerkungsberechtigte berufen.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07 - OLG Celle
LG Hildesheim

Verweise

Verweis BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07

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