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Bin ich Erbe?

Erbe wird derjenige, der beim Tod einer Person (Erblasser) durch Verfügung von Todes wegen zum Erbe eingesetzt wurde. Hierbei ist es egal, ob die Erben, die durch eine Verfügung von Todes wegen eingesetzt wurden, mit dem Erblasser verwandt sind oder nicht. Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Der Erbfall tritt unmittelbar ein, d. h. es bedarf keiner weiteren Annahmeerklärung. Hierbei ist es egal, ob der Erblasser Schulden hatte oder nicht. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Erbschaft im Ganzen auszuschlagen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen.

Erbe kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Zeitpunkt des Erbfalles noch lebte bzw. bestand. Ebenso kann nach § 1923 Abs. 2 BGB eine Leibesfrucht Erbe werden. Der Erbe kann entweder Alleinerbe oder mit anderen Erben zusammen Miterbe in einer Erbengemeinschaft werden. Im letzteren Fall wird der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben.

Vorerbe und Nacherbe

Zudem kann der Erblasser einen Vorerben und einen Nacherben bestimmt haben. Der Vorerbe ist nur eine bestimmte Zeit Erbe. Er unterliegt einigen Beschränkungen zugunsten des Nacherben, d. h. der Person, die nach dem Vorerben Erbe des Erblassers wird.

Ersatzerbe

Weiterhin kann der Erblasser auch Ersatzerben (§ 2096 BGB) in seinem Testament bestimmen. Ein Ersatzerbe wird für den Fall bestimmt, dass der Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Dies kann durch den Tod des Erben, eine Erbausschlagung, einer Erbunwürdigkeit oder der Nichtigkeit der Erbeinsetzung geschehen. Dem Erblasser bleibt es also unbenommen, mehrere Erben nebeneinander oder hintereinander als Erben zu bestimmen.

Die gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben eines Verstorbenen sind neben seinem Ehegatten seine nächsten Verwandten. Allerdings bestimmt im deutschen Erbrecht vorrangig nicht der Verwandtschaftsgrad die gesetzliche Erbfolge (sog. Gradualsystem). Das deutsche Erbrecht folgt vielmehr dem Ordnungssystem. Der Vorteil des Ordnungssystems liegt auf der Hand: Nach dem Gradualsystem wären Eltern und Kinder des Erblassers in gleicher Weise berechtigt. Gegenüber Enkeln des Erblassers wären dessen Eltern sogar bevorrechtigt. Das Ordnungssystem hingegen verfolgt den Zweck, jüngere Erben unabhängig vom Verwandtschaftsgrad möglichst vorzuziehen. Da die Ordnungen durch Eltern mit ihren Abkömmlingen gebildet werden, spricht man auch von Parantelsystem (Parentel = Eltern mit Abkömmlingen).

  • Die erste Ordnung (Parentel) bildet der Erblasser mit seinen Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel usw. ohne Begrenzung), § 1924 Abs. 1 BGB
  • Die zweite Ordnung bilden die Eltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen (Geschwister, Nichten, Neffen usw. des Erblassers), § 1925 Abs. 1 BGB
  • Die dritte Ordnung bilden die Großeltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen (Tanten, Onkel, jeweils Cousins und Cousinen des Erblassers), § 1926 Abs. 1 BGB
  • Die vierte Ordnung bilden die Urgroßeltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen (Großonkel und Großtante sowie Großcousin bzw. Cousin 2. Grades), § 1926 Abs. 1 BGB
  • Die fünfte Ordnung bilden die entfernten Voreltern des Erblassers (Ururgroßeltern) und deren Abkömmlinge (Urgroßonkel und die Urgroßtante und deren Abkömmlinge).

Verstirbt zum Beispiel ein verwitweter Erblasser und hinterlässt er ein lebendes Kind, dann erbt das Kind grundsätzlich allein, da es der einzige Abkömmling des Erblassers ist. Was gilt aber, wenn das lebende Kind seinerseits Kinder hat, oder wenn ein vorverstorbenes Kind Abkömmlinge hinterlassen hat?

Nach § 1924 Abs. 2 BGB schließt ein lebender Abkömmling weitere Abkömmlinge von der Erbfolge aus, unabhängig von ihrer Anzahl. Das bedeutet, dass Kinder eines Abkömmlings nicht erben, solange der Abkömmling selbst noch lebt. Jeder Abkömmling des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Hat der Erblasser eine Tochter und einen Sohn, so stellt die Tochter mit ihren Kindern und Enkelkindern einen Stamm dar. Der Sohn bildet mit seinen Kindern und Enkeln wiederum einen neuen Stamm. Dabei sind nur diejenigen Stämme zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt noch von einem erbfähigen Abkömmling repräsentiert werden. Hat der Erblasser neben seiner Tochter und seinem Sohn noch eine vorverstorbene Tochter, dann fällt ihr Stamm weg, wenn sie keine Abkömmlinge hinterlässt. Innerhalb eines Stammes gilt, dass lebende Stammeltern, also diejenigen von denen sich ein Stamm ableitet, ihre Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließen. Diese Besonderheit gilt für die ersten drei Ordnungen. Die Stämme erben zu gleichen Teilen.

Ist der Abkömmling bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verstorben (sog. vorverstorbenes Kind) und hinterlässt er Kinder, dann treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, § 1924 Abs. 3 BGB. Sie übernehmen den auf diesen Stamm entfallenden Anteil; eine Aufteilung nach Köpfen unter den Abkömmlingen des Vorverstorbenen findet nicht statt.

Gibt es Erben der ersten Ordnung nicht, d.h., verstirbt der Erblasser und hinterlässt er keine Kinder, dann erben seine Eltern. Sie sind Erben der zweiten Ordnung. Leben beide Elternteile, dann erben sie zu gleichen Teilen. Weitere Erben dieser zweiten Ordnung, wie z.B. Geschwister und deren Abkömmlinge, bleiben unberücksichtigt. Das heißt, die Eltern des Verstorbenen repräsentieren hinsichtlich der Erbfolge ihren Stamm und schließen ihre Abkömmlinge von der Erbschaft aus.

Existieren Eltern und deren Abkömmlinge (also Geschwister und deren Kinder) nicht zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, erben die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Verwandte der dritten Ordnung).

Gibt es auch in der dritten Ordnung keine Verwandte des Erblassers, dann kommt ab der 4. Ordnung das oben bereits angedeutete Gradualsystem zur Anwendung. Das heißt, es erbt unter Abweichung vom Stammesprinzip derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist (§ 1928 Abs. 3 BGB).

Erbrecht nach der vierten Ordnung und der weiteren Ordnungen

In der vierten Ordnung erben ausschließlich die noch lebenden Verwandten aus dieser Ordnung. Diese Regelung gilt nur innerhalb einer Erbordnung. Sind sowohl Angehörige der vierten und der fünften Ordnung vorhanden, dann erben nur die Verwandten der vierten Ordnung. Sollten keine Personen der vierten Ordnung mehr leben, dann erben ausschließlich die Erben der fünften Ordnung usw. Die Erben einer Ordnung – ab der vierten Ordnung – erben zu gleichen Teilen.

Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte steht als gesetzlicher Erbe neben den Ordnungen der Verwandten. Voraussetzung ist der Bestand der Ehe. Insoweit ist ein rechtskräftig durch Scheidungsurteil geschiedener Ehegatte nicht Erbe. Verstirbt während des Scheidungsprozesses der Ehegatte, dann kann es unbillig erscheinen, wenn zum Beispiel kurz vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils der andere Ehegatte noch erbberechtigt ist. § 1933 BGB bestimmt, dass schon vorab das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn im Todeszeitpunkt

  • die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren
  • und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Der Umfang des Erbrechts hängt davon ab, welche Verwandten der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes noch hatte und in welcher Ordnung sie einzustufen sind. Des Weiteren spielt es eine Rolle, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hatten.

Dem Ehegatten steht:

  • neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ des Erbes und
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern ½ des Erbes und
  • neben Verwandten der dritten und weiteren Ordnungen, wenn keine Großeltern vorhanden sind, alles zu.
  • Lebt noch mindestens ein Großelternteil und sind die anderen Großeltern bereits vorverstorben, so geht dieser Erbteil nicht auf die Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern, sondern auf den Ehegatten über.
  • Zudem erhöht sich der Anteil des Erbes um ¼ wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
  • Sollte der Ehegatte nicht Erbe und Vermächtnisnehmer werden, dann stehen ihm Zugewinnausgleichansprüche und der Pflichtteil zu. Die Berechnung des Zugewinns ist nicht einfach.

Kontaktieren Sie uns. Als Rechtsanwälte ermitteln wir Ihnen gern Ihren Zugewinnausgleichanspruch.

Haben die Ehegatten eine Gütertrennung vereinbart, so kommt es darauf an, wie viele Kinder der Erblasser im Zeitpunkt des Todes hatte. Gern beraten wir Sie hierzu als Rechtsanwälte.

Mein Tipp als Rechtsanwalt:
Unter gewissen Umständen ist es für den Ehegatten ratsamer, die Erbschaft auszuschlagen. Der Ehegatte erhält dann den tatsächlichen Zugewinnausgleich und zusätzlich den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Diese Variante sollte dann näher in Betracht kommen, wenn das Vermögen des Erblassers gleichzeitig auch sein Zugewinn ist oder der überlebende Ehegatte keinen eigenen Zugewinn hat. Es muss also im Nachlass ein hoher Zugewinn liegen. Dann kann diese güterrechtliche Lösung für den Ehegatten von erheblichem Vorteil sein. Zudem sollte die Überprüfung auch erfolgen, wenn der Ehepartner neben Erben der ersten Ordnung erben würde.

Erbrecht der Adoptivkinder

Hier gilt es zunächst zu unterscheiden, ob ein minderjähriges Kind oder ein Erwachsener adoptiert wurde. Wird ein Minderjähriger adoptiert, erlangt er die Stellung eines ehelichen Kindes. Das Kind, welches von einem Ehepaar adoptiert wird, ist gegenüber beiden Adoptiveltern erbberechtigt. Ihm, wie auch seinen späteren Nachkommen, steht das gesetzliche Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern zu. Sie sind die Erben erster Ordnung. Ebenso sind die Adoptivkinder erbberechtigt gegenüber Verwandten der Adoptiveltern.

Die Adoptivkinder sind jedoch nicht mehr gegenüber ihren leiblichen Eltern und deren Verwandten erbberechtigt. Dies wird damit begründet, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes bei der Adoption zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten endet.

Handelt es sich jedoch um die Adoption von einem Erwachsenen, dann gilt Folgendes: Der adoptierte Erwachsene hat sowohl einen Anspruch auf das Erbe gegenüber seinen leiblichen Eltern als auch gegenüber seinen Adoptiveltern. Er ist insofern zu allen vier Elternteilen erbberechtigt, jeweils als Erbe der ersten Ordnung.

Ferner bleibt der adoptierte Erwachsene auch gegenüber den Verwandten der leiblichen Eltern erbberechtigt. Zu beachten ist, dass der adoptierte Erwachsene nicht erbberechtigt für die Verwandten der Adoptiveltern ist. Dies rührt daher, da bei dem adoptierten Erwachsenen kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Adoptiveltern entsteht.

Mein Tipp als Rechtsanwalt:
Eine Adoption eines Erwachsenen kann dann immer sinnvoll sein, wenn dieser auch als Erbe in Betracht kommt. Als Erbe der ersten Ordnung hat er dann einen hohen steuerrechtlichen Freibetrag für die anfallende Erbschaftssteuer.

Sollte es zu einer Adoption vor dem 01.01.1977 gekommen sein, dann gilt es weitere Besonderheiten zu beachten. Vor dem 01.01.1977 gab es keine Unterscheidung zwischen der Adoption von Voll- und Minderjährigen. Jeder, der adoptiert wurde, hatte ursprünglich ein Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern und ihren Verwandten und auch gegenüber den Adoptiveltern. Dies rührte daher, da das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis fortbestehen blieb. Es bestand jedoch kein Erbrecht der Adoptivkinder zu den Verwandten der Adoptiveltern.

Weiterhin gibt es eine Ausnahme bei der Adoption von Stiefkindern. Adoptiert ein Elternteil die Kinder des anderen Elternteils, dessen vorheriger Ehepartner verstorben ist, dann bleibt das Verwandtschaftsverhältnis der adoptierten Kinder zum verstorbenen Elternteil und dessen Verwandten bestehen.

Sollten in einer „Patchworkfamilie“ die Kinder des anderen Ehepartners, welche er mit in die Ehe gebracht haben, nicht adoptiert werden, dann entsteht kein gesetzliches Erbrecht von diesen Kindern, da diese Stiefkinder mit ihrem Stiefvater oder der Stiefmutter nicht verwandt sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Stiefkinder lediglich den neuen Namen annehmen ohne jedoch adoptiert zu sein.

Auch Pflegekinder, die aufgrund unterschiedlicher Schicksalsschläge von Pflegeeltern aufgenommen werden, sind mit diesen nicht verwandt. Oftmals besteht eine große emotionale Bindung, ähnlich wie bei einer richtigen Eltern-Kind-Beziehung. Dennoch können die Pflegekinder nur von ihren leiblichen Eltern erben.

Mein Tipp als Rechtsanwalt:
Sollten Sie Ihre Stiefkinder, welche Sie nicht adoptiert haben, oder Ihre Pflegekinder im Erbfall als Erben einsetzen wollen, dann sollten Sie eine Verfügung von Todes wegen erstellen. Dies kann beispielsweise ein Testament sein. Haben Sie Fragen zur Errichtung eines Testamentes, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gern zu Ihren Rechtsfragen.

Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Es gilt das gesetzliche Erbrecht, wie zwischen ehelichen Kindern und Ihren Eltern bzw. Vätern. Das nichteheliche Kind beerbt seine Mutter genauso wie ein eheliches Kind. Ursprünglich hatte das nichteheliche Kind kein Erbrecht gegenüber dem leiblichen Vater, da dies mit ihm als nicht verwandt galt. Diese Diskriminierung wurde aber abgeschafft. Somit beerbt das nichteheliche Kind seinen leiblichen Vater und dessen Verwandten.

Mein Tipp als Rechtsanwalt:
Um einen Erbanspruch als nichteheliches Kind gegenüber dem leiblichen Vater als Erblasser durchsetzen zu können, muss das Verwandtschaftsverhältnis feststehen. Dies kann durch eine Anerkennung der Vaterschaft oder durch eine Vaterschaftsfeststellungsklage geschehen. Welche weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Erbrecht ohne Erben

Sollten keine Erben mehr zu ermitteln sein, wird das jeweilige Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz, oder wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zum Erben.

Als Rechtsanwälte beraten wir Sie gern individuell zu Ihren Rechtsfragen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie als Erbe in Betracht kommen oder ob Sie mit dem Erblasser verwandt sind und in welchem Verwandtschaftsgrad er zu Ihnen stand, dann rufen Sie uns als Anwälte an.

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