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Der Erbschein

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist das Zeugnis über das Erbrecht und dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Denn mit dem Erbfall tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers. Hierdurch wechseln zahlreiche Gläubiger-, Schuldner- und sonstige Rechtsstellungen auf den Erben, der sich fortan im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Verstorbenen legitimieren muss.

Benötigt der Erbe einen Erbschein?

Der Erbe benötigt den Erbschein, wenn er z.B. Forderungen, die der Erblasser gegenüber Dritten (z.B. Banken) hatte, nunmehr geltend macht bzw. auszahlen lassen möchte. War nämlich der Erblasser Inhaber von Spar- bzw. Bankguthaben, dann stehen sich die Banken als Schuldner von Auszahlungsansprüchen und der Erbe als neuer Gläubiger gegenüber. Gäbe es keinen Nachweis über das Erbrecht, auf das sich die Bank als Schuldner verlassen kann, müsste sie den Angaben der Erben und eventuell einem als Beweis vorgelegten Testament vertrauen. In der Regel sind die Banken aber vorsichtiger und verweigern die Zahlung. Teilweise lassen sich die Banken erst verklagen und zahlen erst am Ende des Prozesses die Forderung. In dieser unsicher gewordenen Rechtslage trägt der Erbschein die erforderliche Klarheit. Er legitimiert den Erben und gibt z.B. den Banken die Sicherheit, es mit dem wahren Erben zu tun zu haben. So kann der Erbe unter Vorlage eines Erbscheins bei der Bank oder Sparkasse die Auszahlung von Sparbeträgen oder ähnlichem verlangen.

Ebenso verhält es sich mit der Auszahlung von Lebensversicherungen. Grundsätzlich zahlt die Versicherung an den im Versicherungsschein als Begünstigten ausgewiesenen. Hierfür bedarf es keines Erbscheins. Ist jedoch kein Bezugsberechtigter benannt, dann erfolgt die Auszahlung an die Erben. Diese wird die Versicherung in der Regel jedoch nur unter Vorlage des Erbscheins vornehmen.

In Grundstückssachen gilt Folgendes: Mit dem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig. Das bedeutet, dass der Verstorbene immer noch als Eigentümer im Grundbuch steht, obwohl der Erbe bereits an die Stelle des Erblassers getreten ist. Nach der Grundbuchordnung kann der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein geführt werden. Insoweit besteht immer dann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, ein Bedarf für einen Erbschein.

Hinterlässt der Erblasser dem Erben Gesellschaftsanteile einer KG oder OHG, dann hat der Erbe als Rechtsnachfolger gemäß dem Handelsgesetzbuch (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB) die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Eine solche öffentliche Urkunde ist der Erbschein.

Hinterlässt der Erblasser ein notarielles Testament, das den Erben als Alleinerben ausweist, kann ein Erbschein entbehrlich sein. In der Regel kann dann die Vorlage des notariellen Testamentes formal genügen.

Wo und Wie wird ein Erbschein erteilt?

Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht erteilt. Das ist das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen örtlich zuständige Amtsgericht.

Dort muss ein formloser Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt werden. Die dabei vorzulegenden Unterlagen und beizubringenden Informationen erläutern wir Ihnen gern in einem Beratungsgespräch.

Antragsberechtigt sind die Erben, der Testamentsvollstrecker, ein eventuell eingesetzter Nachlassinsolvenzverwalter oder der Betreuer eines Erben. Außerdem kann ein Nachlassgläubiger einen Erbschein beantragen, sofern er diesen zur Vollstreckung benötigt.

Hinsichtlich des Antragsinhaltes und der Erteilung des Erbscheins bestehen regelmäßig für einen Laien Probleme: Der Antrag muss nämlich den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne an der Formulierung Erweiterungen oder Einschränkungen vorzunehmen. Insoweit ist erforderlich, dass jeder Erbe mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seiner Erbquote (sie bringt den Anteil des Allein- oder Miterben zum Ausdruck) aufgeführt ist. Darüber hinaus muss der Antragsteller angeben, ob er einen Alleinerbschein, einen Teilerbschein oder einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt. Da Laien diese Besonderheiten meist nicht kennen, besteht die Gefahr, dass bei Fehlern oder unzureichenden Angaben das Gericht den Antrag allein auf Grund formeller Mängel zurückweisen kann. Das Nachlassgericht ist nämlich streng an den Antrag gebunden. Antrag und beabsichtigter Erbschein müssen deckungsgleich sein. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Erbscheins-Erteilung in Betracht. D.h., nur was beantragt ist, kann erteilt werden. Das Nachlassgericht darf kein Weniger und kein Mehr erteilen. Ebenso wenig darf es etwas anderes, als im Antrag gestellt, erteilen. Solche Fehler führen dann zur Zurückweisung des Antrags, mit der Folge, dass ein neuer Antrag gestellt werden muss, der natürlich zu einem erhöhten Kostenaufwand führt.

Was kostet die Erteilung eines Erbscheins?

Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Reinvermögenswert des Nachlasses. Die entsprechenden Gebühren werden anhand des Reinvermögenswertes durch das Gericht festgesetzt.

Welche Nachweise müssen dem Nachlassgericht vorgelegt werden?

Das hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder gesetzliche Erbfolge besteht.

Vorliegen eines Testaments

Liegt ein notarielles oder handschriftliches Testament des Verstorbenen vor, ist dieses und die Sterbeurkunde des Verstorbenen beim Nachlassgericht vorzulegen.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erlangung eines Erbscheins ist dann mit einigen Hürden verbunden.

Dem Nachlassgericht müssen die gesamten Verwandtschaftsverhältnisse, soweit dies für die Erbenermittlung erforderlich ist, dargelegt werden. Ein besonderer Fall ist der, dass der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt oder diese bereits verstorben sind, ohne selbst Nachkommen zu hinterlassen. Die dann in Betracht kommenden Erben werden über die Eltern des Erblassers ermittelt. Hierzu ist eine Vielzahl von Unterlagen von Nöten.

Dies können im Einzelnen folgende sein:

  • Sterbeurkunde des Erblassers; Heiratsurkunde des Erblassers, wenn er verheiratet war; Sterbeurkunden von nachverstorbenen Erben des Erblassers; Sterbeurkunden von vorverstorbenen Erben des Erblassers; Geburtsurkunde des Erblassers, wenn er keine Nachkommen hinterlassen hat oder diese vor- bzw. nachverstorben sind;

Im Einzelfall außerdem:

  • Heiratsurkunde der Eltern des Erblassers; Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers; Geburts- und Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers; Geburts- und Sterbeurkunden von Nachkommen der Geschwister des Erblassers; Erbverzichtsverträge potentieller Miterben.

Diese sogenannten Personenstandsurkunden können wir als Rechtsanwälte für Sie bei den dafür zuständigen Stellen beantragen und abfordern.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern auch hinsichtlich der Beantragung eines Erbscheins zur Verfügung und sind auch bei der Durchführung des Erbscheinverfahrens behilflich. Des Weiteren unterstützen wir Sie, soweit dies notwendig sein sollte, bei der Ermittlung oder dem Ausschluss von möglichen Miterben. Im Rahmen dieser Tätigkeiten beantragen wir für Sie Abschriften notwendiger Urkunden und holen Auskünfte zum Verbleib unbekannter Miterben ein, unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen, um keine unnötigen Kosten auszulösen.

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