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Testamentsvollstreckung
Bestimmung des Testamentsvollstreckers
Der Erblasser kann zur Ausführung seines letzten Willens eine Testamentsvollstreckung anordnen. Hier wird vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker benannt. Diese Benennung des Testamentsvollstreckers kann nur durch die Aufnahme in einem Testament erfolgen. Häufig werden vom Erblasser Verwandte und Bekannte zu Testamentsvollstreckern eingesetzt. Dies kann einige Risiken mit sich bringen. So sind meistens diese Personen im gleichen Alter wie der Erblasser und mit den Aufgaben der Testamentsvollstreckung überfordert. Oder es wird ein Verwandter, der gleichzeitig Miterbe ist, zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dann ist der Streit meist vorprogrammiert, da hier Neid und Missgunst der anderen Erben geschürt wird. Bei einer Testamentsvollstreckung müssen auch viele Verträge gekündigt und aufgelöst werden. Es müssen die unterschiedlichsten Rechtsangelegenheiten betrieben werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Testamentsvollstreckung einem Rechtsanwalt zu übertragen, der als Testamentsvollstrecker tätig werden soll.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht. Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker muss aber dieses Amt nicht unbedingt annehmen; er ist hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Daher raten wir Ihnen als Rechtsanwälte, sollten Sie über eine Testamentsvollstreckung Ihres Nachlasses nachdenken, so sprechen Sie im Vorfeld mit der Person, die Sie als Testamentsvollstrecker einsetzen möchten, ob diese Person auch jenes Amt annehmen will.
Als Anwälte mit mehrjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet sind wir gerne bereit, auch als Testamentsvollstrecker Ihren letzten Willen zu erfüllen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gern zur Gestaltung Ihres Testaments und den Vorteilen der Testamentsvollstreckung.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat eine vom Erblasser eingeräumte Verwaltungsbefugnis, den letzten Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu verwirklichen. Hierzu ist der Testamentsvollstrecker nur an die Anweisungen des Erblassers und nicht an die der Erben gebunden. Der Testamentsvollstrecker hat bei mehreren Erben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den Anordnungen des Erblassers zu bewirken. Seine Hauptaufgabe ist es, den Nachlass zu verwalten. Der Erbe kann somit über einzelne Gegenstände, über die die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, nicht mehr frei verfügen. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände entgeltlich zu verfügen. Ebenso gehört es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen und Rechte für den Nachlass geltend zu machen. Der Testamentsvollstrecker darf auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung neue Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er muss hier alle Anordnungen und Vorstellungen des Erblassers beachten. Bei einer länger andauernden Testamentsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker einmal jährlich den Erben Rechenschaft ablegen. Zu Beginn der Verwaltung muss der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen und dieses unverzüglich den Erben ausreichen.
Ebenso hat der Erbe das Recht, Auskunft und Rechenschaft bei jedem außergewöhnlichen Geschäft zu verlangen.
Soll der Testamentsvollstrecker hingegen den Nachlass nur verteilen, erstellt er einen Auseinandersetzungsplan und hört die Erben an. Stimmen die Erben diesem Plan zu und ist die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt, endet die Testamentsvollstreckung.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist in mehreren Fällen sinnvoll. Hier können zum einen die Gründe in der Person des Erben bzw. der Erben liegen. Besonders wichtig ist dies, wenn der Erbe beispielsweise behindert, geschäftsunfähig oder unerfahren mit der Abwicklung eines Nachlasses ist. Oder die Erben sind untereinander zerstritten.
Auch ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ratsam, wenn beispielsweise zum Nachlass ein Mietshaus oder eine Firma gehört. Hier kann der Testamentsvollstrecker besser agieren als eine Erbengemeinschaft, die meist schwerfälliger handelt als eine Einzelperson. Der Testamentsvollstrecker kann sich im Hinblick auf den Nachlass auch besser um die Bedürfnisse von Kindern bzw. minderjährigen Erben kümmern.
Die Testamentsvollstreckung dient ebenso dem Schutz der Nachlassbeteiligten vor Konflikten, Streit und Dritteinwirkungen. Häufig dient sie auch der Erhaltung des Lebenswerkes des Erblassers, wenn der Erblasser ein Unternehmen selbst aufgebaut hat. Die Unternehmensnachfolge wird hierdurch gesichert.
Ob für Ihren Nachlass eine Testamentsvollstreckung zu empfehlen ist und in welchem Umfang, ist eine grundlegende Frage, die bei der Ausgestaltung Ihres Testamentes zu berücksichtigen ist. Nehmen Sie zeitig genug mit unserer Rechtsanwaltskanzlei Kontakt auf. Nach einer ausführlichen Beratung durch unsere Rechtsanwälte fällt Ihnen die eine oder andere Entscheidung bestimmt leichter. Noch offene Fragen sind beantwortet und geklärt, so dass Ihr Testament mit Ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen errichtet werden kann.
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Arbeit eine Vergütung zu. Die Vergütung richtet sich nach seinem Aufgabenkreis im Rahmen der Testamentsvollstreckung. Hier sind der Umfang der übertragenen Verantwortung und die geleistete Arbeit maßgebend. Ebenso sind die Schwierigkeiten der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zu berücksichtigen.
In einigen Fällen wird daher eine Vergütung in Höhe von 1% bis 5% des Nachlasswertes als Vergütung angenommen. Hierbei ist dann die Höhe des Nachlasses mit zu berücksichtigen. Ebenso kann eine Stundenvergütung angebracht sein. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich wiederum nach der Erfahrung und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Die Stundensätze liegen hier zwischen 30,00 € und 200,00 € (netto). Beachten sollte man, dass die Vergütung frei bestimmbar ist und die hier angegeben Werte nur als Vorschläge zu werten sind, welche bezogen auf den Einzelfall entsprechend variieren können.
Als Rechtsanwalt rate ich Ihnen, die Vergütung mit dem zukünftigen Testamentsvollstecker abzusprechen und diese Vergütung im Testament festzulegen. Dies hat den Vorteil, dass es zu keinem Streit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker kommt.

