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Scheidung / Zugewinn

Neuregelungen im Familienrecht ab dem 01.09.2009

Im Familienrecht hat es zahlreiche Rechtsänderungen gegeben. Über eine sehr wichtige und folgenschwere Neuregelung im Zugewinnausgleichsrecht wollen wir als Anwälte Sie hier informieren. Als Scheidungsanwalt rate ich Ihnen in diesem Zusammenhang, sich im Falle einer beabsichtigten Scheidung sofort nach der Trennung oder gern auch noch vor der Trennung vom Ehepartner im Hinblick auf die Vermögensauseinandersetzung anwaltlich beraten zu lassen.

Im Rahmen des bei Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs ist das Vermögen beider Ehegatten zu zwei Stichtagen festzustellen und durch Vergleich des für jeden Ehepartner so ermittelten Anfangs- und Endvermögen, der jeweilige Zugewinn zu ermitteln. Dabei ist derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind wir als Rechtsanwälte Ihnen gern behilflich.

Die Neuregelungen im Familienrecht hatten zum Ziel, den ärmeren Ehepartner besser zu schützen, sodass die Auskunftsrechte hinsichtlich des Vermögens des anderen Ehepartners erweitert wurden. Eine Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich ist möglich. Ebenso ist ein schnellerer Schutz gegen illoyale Vermögensverschiebungen gegeben.

Das neue Recht berücksichtigt nunmehr auch zu Beginn der Ehe bestehende Schulden, lässt also auch ein negatives Anfangsvermögen zu. Kann dies während der Ehe ausgeglichen werden, das heißt, die Schulden werden getilgt, so ist dies ein wirtschaftlicher Erfolg aus der Ehezeit, der zur Hälfte auch dem anderen Ehegatten zu Gute kommen soll. Beachtet wird zukünftig auch ein sogenanntes negatives Endvermögen, das heißt, alle zum Ende der Ehezeit bestehenden Verbindlichkeiten werden berücksichtigt.

Die unseres Erachtens als Rechtsanwalt wichtigste Neuregelung ist jedoch die Erweiterung des Auskunftsanspruches der Ehegatten. So ist es nun möglich, bereits bei Trennung der Parteien Auskunft über das Vermögen des anderen zu verlangen und diese Auskunft durch einen Anwalt einzuklagen. Wird diese Auskunft nicht erteilt, so ist es möglich, sofort die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen und den Zugewinnausgleichsanspruch so zu sichern. Weiter besteht natürlich der Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Es ist möglich, die Auskünfte bei Trennung und bei Scheidungsantrag zu vergleichen.

Dazu kann Sie ein Fachanwalt für Familienrecht allumfassend beraten. Sollte sich das Vermögen des einen Ehegatten innerhalb der Trennungszeit erheblich verringert haben, so hat dieser darzulegen und zu beweisen, was im Einzelnen mit dem Vermögen geschehen ist, und so dem Gericht zu ermöglichen, zu überprüfen, ob er oder sie verschwenderisch zu Lasten des anderen Ehegatten gelebt hat.

Endlich wurde auch der Umfang des Auskunftsanspruches erweitert. So hat der Auskunftsberechtigte nunmehr auch einen Anspruch auf Vorlage von Belegen, damit er die Auskunft nachvollziehen kann. Auskunft muss nun auch detailliert und unter Belegvorlage über das Vermögen zu Beginn der Ehe erteilt werden. Es ist also beiden Ehepartnern zu raten, bereits zu Beginn der Ehe eine Vermögensaufstellung zu fertigen und diese sich gegenseitig zu unterschreiben. Auch der Schutz gegen Vermögensmanipulationen ist verbessert wurden. Weigert sich der ausgleichspflichtige Ehegatte den anderen über den Stand seines Vermögens zu unterrichten, so ist durch den bevollmächtigten Anwalt eine sofortige Zahlungsklage mit gleichzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich.

Ob durch die Neuregelungen tatsächlich den illoyalen Vermögensverschiebungen zu Lasten eines Ehegatten Einhalt geboten werden kann, bleibt abzuwarten. Skepsis ist hier angebracht. Wenn man während der Ehe nicht gemeinsam über Vermögensdispositionen entscheidet und keine Kenntnis über den Vermögensstand des jeweils anderen hat, wird man auch nach der Trennung von dem anderen nur wenig über das tatsächlich vorhandene Vermögen erfahren. So gibt es nach wie vor keine Möglichkeit, die Vollständigkeit der erteilten Auskunft überprüfen zu lassen.

Wir als Anwälte empfehlen deshalb weiterhin, einen Ehevertrag abzuschließen, in dem die vermögensrechtlichen Fragen individuell geregelt werden können. Über einen Ehevertrag sollte man natürlich schon vor Eheschließung verhandeln. Auch für eine diesbezügliche Beratung steht Ihnen insbesondere unsere Fachanwältin für Familienrecht gern zur Verfügung.

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