zur Startseite der Rechtsanwaltskanzlei Röthig in Wilkau-Haßlau bei Zwickau Ordner

Jugendstrafrecht

Anwendung des Jugenstrafrechts

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Es wird bei Jugendlichen, welche zur Zeit der Tat zwischen vierzehn und achtzehn Jahre alt sind, angewendet. Außerdem kann es auch bei Heranwachsenden, also nach dem achtzehnten Lebensjahr und vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, angewandt werden. Kinder unter vierzehn Jahren sind nicht strafrechtlich verantwortlich.

Diebstahl, Sachbeschädigung und Erpressung - typische Straftaten

Zu den typischen Straftaten Minderjähriger zählen unter anderem Diebstahl, etwa in Form des Ladendiebstahls, Sachbeschädigung (z.B. das Besprühen von Wänden usw. mit Graffiti), Körperverletzungsdelikte und das Erschleichen von Leistungen (z.B. in der Form des Schwarzfahrens in Straßenbahn oder Zug). Hinzu kommt immer häufiger das so genannte „Abrippen“ auf Schulhöfen und Schulwegen: Von den jugendlichen Tätern zumeist als Bagatelle abgetan, handelt es sich hierbei tatsächlich um Raub- und Erpressungsdelikte gegenüber Mitschülern, oft mit dem Ziel, Zigaretten, Mobiltelefone oder Bargeld zu erlangen. Bei der Gruppe der Heranwachsenden treten vermehrt erwachsenentypische Delikte wie Betrug und Straßenverkehrsdelikte auf. Auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen ebenfalls häufig vor.

Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund

Beim Jugendstrafrecht steht aber nicht die Bestrafung des Täters, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Dem liegt die Einsicht zu Grunde, dass es sich bei Jugendkriminalität häufig um relativ harmlose Entgleisungen ohne kriminelle Energie handelt. In solchen Fällen soll dem jungen Straftäter durch ernsthafte Ermahnung oder leichte Sanktionen deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für ihn verbindlich sind. Andererseits soll aber auch beachtet werden, dass eine übermäßige Strafe sich entwicklungsschädigend auswirken kann.

So gibt es daher im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht schon Unterschiede im Gerichtsverfahren, z.B. die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe und die erweiterten Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens. Dies erfordert auch andere Verteidigungsstrategien des Anwalts.

Bei den vorgesehen Strafen gibt es einen deutlich umfangreicheren Maßnahmenkatalog als im allgemeinen Strafgesetzbuch. So können beispielsweise Arbeitsauflagen, Weisungen oder Arrest verhängt werden. Das Jugendgerichtsgesetz stellt je nach den Umständen des Einzellfalls Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder die Jugendstrafe als Mittel der Sanktion für jugendliche Straftäter zur Verfügung. Dem Gericht soll es so möglich sein, auf die individuellen Probleme des jungen Täters zu reagieren. Die vom Gericht verordneten Maßnahmen sollen rasch vollzogen werden, um so den direkten Zusammenhang zwischen Tat, Urteil und Vollstreckung deutlich zu machen. Der Jugendliche soll zu einer straffreien Lebensführung erzogen werden.

Recht oder Unrecht - oft fehlt Unterscheidungsfähigkeit

Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts besteht darin, dass in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen ist, ob er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es jungen Straftätern noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlen kann. Auch wenn diese Unterscheidungsfähigkeit bei den Jugendlichen gegeben ist, besitzen sie oft nicht die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln. Denn gerade bei vierzehnjährigen Tätern kann die Einsicht in das Unrecht komplexer Vorgänge fehlen, auch wenn ihnen grundsätzlich klar ist, dass sie niemanden schlagen oder bestehlen dürfen. Insofern muss der Anwalt besondere Kenntnisse im Jugendstrafrecht besitzen, um die Jugendlichen oder Heranwachsenden bestmöglich verteidigen zu können.

© Rechtsanwalt Zwickau | Rechtsanwaltskanzlei Röthig in Wilkau-Haßlau Anwalt bundesweit   Impressum