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Opferanwalt bundesweit –
Ihre Chance auf Gerechtigkeit
Sie wurden Opfer einer Straftat, Gewalttat, Vergewaltigung oder Missbrauchs und suchen anwaltlichen Rat? Wenden Sie sich im Vertrauen an unsere bundesweit agierende Rechtsanwaltskanzlei.
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Sie werden von unseren erfahrenen Rechtsanwälten Frau Heike Purschwitz - Fachanwältin für Familienrecht oder Herrn Reinhard Röthig - Fachanwalt für Strafrecht und Master of Mediation, MM vertreten.
Warum einen Opferanwalt?
Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, kennen Sie ihre Rechte, die sie wahrnehmen können, meist nicht ausreichend. So besteht die Möglichkeit der Beiordnung eines sogenannten Opferanwaltes, der Sie im Strafprozess vertritt.
Prozesskostenhilfe für Opfer bzw. Nebenkläger
Sollten die Vorrausetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so kann dem Opfer bzw. Nebenkläger für die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine
Interessen nicht selbst wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Ein Antrag für die Prozesskostenhilfe setzt ferner voraus,
dass das Opfer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.
Auch hierzu beraten wir Sie gern.
Informationen rund um das Thema Opferanwalt sowie Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch
Tätigkeitsfeld des Opferanwalts
Ein Opferanwalt ist ein Anwalt, der sich mit den vielfältigen Opferschutzbestimmungen auskennt und diese für das Opfer wahrnimmt.
Die Rechte des Opfers im Strafprozess sind in den letzten Jahren immer mehr gestärkt worden. So kann der Rechtsanwalt, welcher das Opfer vertritt, von Beginn der Vernehmung an bei der Polizei mit anwesend sein. Er kann auch in die polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungsakte Einsicht nehmen. Ebenso wird er das Opfer während der gesamten Hauptverhandlung vor Gericht bis zur Urteilsverkündung vertreten.
Die Opfer stehen in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens oft Auge in Auge dem Täter gegenüber, was für das Opfer immer eine große psychische Belastung darstellt. Aufgabe des Opferanwaltes ist es hier, in Absprache mit den anderen Verfahrensbeteiligten (Richter, Staatsanwalt, Verteidiger), die Vernehmung des Opfers so schonend wie möglich zu gestalten.
Rechte des Opferanwaltes
Die Rechte, die ein Rechtsanwalt für ein Opfer wahrnehmen kann, sind vielgestaltig. So kann der Anwalt z.B. zum Schutz des Opfers darauf hinwirken, dass nach § 68 a StPO nur solche Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, an das Opfer gestellt werden, wenn dies unerlässlich ist. § 247 StPO ermöglicht es, dass der Angeklagte während der Vernehmung den Sitzungssaal verlassen muss, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 16 Jahren ein „erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten“ ist. Damit soll es Kindern in Fällen des sexuellen Missbrauchs erspart werden, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Bei Opfern, welche über 16 Jahre alt sind, ist der Ausschluss des Angeklagten dann möglich, wenn für das Opfer die „dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit“ besteht. Ferner kann der Opferanwalt auch nach § 247 a StPO die audiovisuelle Vernehmung seines Mandanten verlangen, welche dann in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen wird. Eine weitere wichtige Vorschrift für den Opferschutz in § 171 b GVG festgeschrieben. Der § 171 b GVG sieht den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Opfers vor.
Bestellung eines Beistandes für Opfer von Straftaten
Das Gesetz sieht für die Opfer von Straftaten unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung eines Beistands vor. Nach § 397 a Abs. 1 StPO erfolgt die Beiordnung des anwaltlichen Beistands für Opfer von besonders schwerwiegenden Straftaten unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers. In diesen Fällen trägt der Staat das Kostenrisiko. Unter § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO fallen folgende Personen:
- Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 174 c, 176 bis 181 a und 182 StGB)
- Opfer eines versuchten Mordes oder versuchten Totschlags (§§ 211 und 212 StGB)
- Die gleichen Befugnisse stehen den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch die Tat Getöteten zu.
- Opfer von Straftaten des Menschenhandels (§§ 232 bis 233 a StGB), soweit die zum Anschluss berechtigte Tat ein Verbrechen ist
Der § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO sieht weiterhin vor, dass dem Opfer auch dann ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder es sich um einen Fall der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) handelt, sofern das Opfer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt war oder ersichtlich ist, dass es seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
Das Opfer als Nebenkläger
Unabhängig von dem Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand ist die Frage zu klären, ob das Opfer als Nebenkläger in dem Strafverfahren auftreten darf. Der Nebenkläger strebt die Verurteilung des Beschuldigten an. Als nebenklageberechtigte Personen kommen u.a. Opfer von den nachfolgend aufgeführten Straftatbeständen in Betracht:
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176 StGB); sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a StGB); sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB); sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 176 c StGB); sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB); schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB); sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176 b StGB); sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB); sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB); sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB); Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB); Ausbeutung von Prostituierten (§ 180 a StGB); Zuhälterei (§ 181 a StGB); sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB);
- Beleidigung (§ 185 StGB); üble Nachrede (§ 186 StGB); Verleumdung (§ 187 StGB); üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB); Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB);
- Aussetzung (§ 221 StGB); Körperverletzung (§ 223 StGB); gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB); Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB); schwere Körperverletzung (§ 226 StGB); Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB);
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB); Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB); Förderung des Menschenhandels (§ 233 a StGB), Menschenraub (§ 234 StGB); Verschleppung (§ 234 a StGB); Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB); Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 StGB); erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB); Geiselnahme (§ 239 b StGB);
- Nachstellung (§ 238 StGB und § 4 Gewaltschutzgesetz);
- versuchter Mord (§ 211 StGB) und versuchter Totschlag (§ 212 StGB)
- Die gleichen Befugnisse stehen den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu.
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), sofern dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint;
Der Anschluss als Nebenkläger an das Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens möglich. Es kann auch noch nach ergangenem Urteil zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
Beratung zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
Des Weiteren kann der Anwalt Sie auch zur Frage von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen beraten. Der Verletzte kann in dem Strafverfahren auch Anträge aus dem sog. Adhäsionsverfahren stellen. Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 – 406 c StPO) kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten vermögensrechtliche Ansprüche jeder Art geltend machen, die ihm aus der Straftat entstanden sind. Dieses Verfahren dient vor allem der Entschädigung des Opfers. Antragsberechtigt ist der Verletzte nach § 403 Abs. 1 StPO, auch wenn er durch die Straftat nur „mittelbar“ geschädigt wurde, z.B. als Besitzer neben dem Eigentümer. Wird den Adhäsionsanträgen stattgegeben, so hat der Angeklagte auch die durch das Adhäsionsverfahren entstanden Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.
Sollten Sie die Vertretung durch unsere Kanzlei für Sie als Nebenkläger wünschen, so stehen wir Ihnen gern vertrauensvoll zu Seite. Es ist unser Anliegen als Opferanwälte, die Fälle mit größtmöglichem Fingerspitzengefühl zu bearbeiten.
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