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Sozialrecht

Sozialrecht nennt man das Recht der öffentlich-rechtlichen Leistungen und Hilfen, welches durch sozialpolitische Zielstellungen geprägt ist. Es regelt das Verhältnis zwischen einer öffentlichen Verwaltung oder Behörde und einem Leistungsempfänger oder Antragsteller. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (Sozialversicherungen) gehören z. B. zum Sozialrecht.

Arbeitslosengeld

Ein weiteres Feld, welches viele Bürger betrifft und welches auch in das Sozialrecht fällt, ist das Arbeitslosengeld I bzw. das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Hartz IV hat die Arbeits- und Sozialhilfe abgelöst und stattdessen das so genannte „Arbeitslosengeld II“ (ALG II) auf dem Leistungsniveau der etwas veränderten bisherigen Sozialhilfe eingeführt. Wer keine Ansprüche mehr auf die Versicherungsleistung von Arbeitslosengeld I hat, fällt dann in die Kategorie des Arbeitslosengeldes II.

Viele Leistungsempfänger haben Probleme mit Behörden und deren kaum zu durchschauenden Arbeitsweise. Es gibt zwar Rahmengesetze, an welche sich die Behörden halten müssen. Aber im Alltag arbeiten Bürokratien, wie etwa die Bundesagentur für Arbeit, nach undurchsichtigen internen Richtlinien, welche sich auch noch von Stadt zu Stadt bzw. von Bundesland zu Bundesland gravierend unterscheiden können.

Fühlt man sich dann ungerecht behandelt, falsch beraten oder denkt, dass die öffentliche Verwaltung einen Fehler, etwa bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, begangen hat, kann nur ein Anwalt, welcher die Spitzfindigkeiten der Gesetze und deren Auslegungsrahmen kennt, helfen. Denn im Wust der vielen verschiedenen Bestimmungen, Gesetze und Richtlinien sieht der Normalbürger nur unzureichend durch. Hier ist Spezialwissen notwendig.

Weitere Anwendungsgebiete des Sozialrechts

Zum Sozialrecht gehören weiterhin Ausbildungs- und Arbeitsförderung, Familienlastenausgleich, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, Rehabilitation und Eingliederung von Behinderten, Schwerbehindertenrecht sowie Entschädigungen bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen der Staat zur Abgeltung besonderer Opfer (Kriegsopferversorgung) oder aus anderen Gründen (Entschädigung von Verbrechensopfern) einzustehen hat. Ein Großteil des Sozialrechts ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.

Eine Besonderheit im Sozialrecht sind die Fristen für die möglichen Rechtsmittel. Hierzu zählen der Widerspruch und die Klage. Ein Ausgangsbescheid kann durch Widerspruch überprüft werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheides. Soll der Widerspruchsbescheid ebenfalls gerichtlich überprüft werden, so kann dies nur durch die Einlegung einer Klage bei dem zuständigen Sozialgericht geschehen. Auch hier beträgt die Frist zur Klageerhebung einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides.

Es kann aber auch vorkommen, dass in einigen Fällen das Verfahren zu lange dauert. Für diese Fälle gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Zu beachten ist hier, dass weitere Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt einer im Einzelfall stattfindenden Überprüfung. Über die Erfolgsaussichten eines Eilverfahrens kann man sich bei einem Anwalt, welcher im Bereich des Sozialrechts tätig ist, im Vorfeld ausführlich beraten lassen.

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