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Steuerstrafrecht
Häufig wird die Frage aufgeworfen, ob die Finanzverwaltung überhaupt in der Lage ist, alle Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu betreiben. Die Leistungsfähigkeit der Steuerfahndung sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Sowohl die Techniken der Ermittlungen als auch die Gesetzgebung werden diesem laufenden Prozess systematisch angepasst.
Ein Steuerstrafverfahren wird meistens durch das Ergebnis einer Außenprüfung (früher: Betriebsprüfung) eingeleitet. Ebenso bieten Anzeigen von entlassenen Mitarbeitern, Geschäftspartnern, enttäuschten Liebschaften, anonymen Strafanzeigen von Konkurrenzfirmen oder auch Scheidungsverfahren und Erbstreitigkeiten Anlass für ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ferner dient auch die in § 27b UStG nominierte Umsatzsteuernachschau als verstärkte Erkenntnisquelle für das Steuerstrafverfahren.
Die Umsatzsteuer - Nachschau ermöglicht es den Mitarbeitern von Finanzbehörden, auch ohne vorherige Ankündigung bzw. auch ohne vorherige richterliche Kontrolle die Geschäftsräume zu betreten und Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Bei dieser Methode wird stark auf den Überraschungseffekt gesetzt, um die Finanzbehörde in die Lage zu versetzen, den „verdächtigen Steuerpflichtigen“ scharf zu kontrollieren. Bei dieser Kontrolle steht dem Betroffenen das Recht zu, seine Aussage zu verweigern. Ebenso braucht er nicht bei diesem Besteuerungsverfahren mitzuwirken. Sollte eine solche Umsatzsteuer – Nachschau stattfinden, sollte sofort der Rechtsanwalt informiert werden.
Eine Besonderheit bei der Bearbeitung von Fällen im Steuerstrafrecht besteht darin, dass eine Trennung zwischen dem Besteuerungsverfahren- und dem Steuerstrafverfahren zu beachten ist. Nach § 200 AO hat der Steuerpflichtige nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Ergibt sich jedoch während der Betriebsprüfung der Verdacht einer Straftat, für deren Ermittlungen die Finanzbehörde zuständig ist, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Behörde sofort zu benachrichtigen. Es dürfen die Ermittlungen gegen den Steuerpflichtigen erst dann fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahren mitgeteilt wurde. Der Beschuldigte ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann. Eine solche Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Wird eine solche Belehrung bewusst oder unbewusst unterlassen, unterliegen die Erkenntnisse des Betriebsprüfers dem Verwertungsverbot.
Daher sollte jeder Mitarbeiter oder Firmeninhaber, der bei einer Durchsuchung anwesend ist, sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Betroffene befinden sich in solchen Situationen oft in einer psychisch außergewöhnlichen belastenden Stresssituation. Dies hat zur Folge, dass man nicht einmal mehr in der Lage ist, über einfach und klar gestellte Fragen des Verteidigers Auskunft zu geben.
Man muss sich auch im Klaren darüber sein, dass man die Durchsuchung und Beschlagnahme vor Ort in der konkreten Situation nicht mehr aufhalten kann. Darüber muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten aufklären. Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht muss vor Ort die Lage sondieren und beruhigen. Ebenso sollte der Anwalt darauf achten, dass ein sehr ausführliches und genaues Beschlagnahmeverzeichnis angelegt wird. Nur so können im Nachgang Gegenstände ausreichend bestimmt und herausverlangt werden, deren Herausgabe für die betriebliche Fortführung unumgänglich sind.

