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Verkehrsstrafrecht
Zum Verkehrsstrafrecht zählen insbesondere folgende Straftatbestände: die Nötigung (§ 240 StGB), die fahrlässige Körperverletzung ( § 229 StGB), die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und der Vollrausch (§ 323a StGB).
Eine Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren erscheint bei erster oberflächlicher Betrachtung meist aussichtslos. Die Einarbeitung eines Rechtsanwaltes in den Fall ergibt häufig auch hier Anhaltspunkte, die dem Mandanten effektiv helfen. Manchmal kann auch der gesamte Strafvorwurf zu Fall gebracht werden.
Hauptaugenmerk eines Anwalts, der die Verteidigung bei Verkehrsstraftaten übernommen hat, muss es entweder sein, den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung des Fahrverbots zu verhindern. Kann der Rechtsanwalt nicht den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern, so muss es das Ziel sein, eine möglichst kurze Sperre zu erreichen. Denn gerade in Zeiten, welche von hoher Arbeitslosigkeit geprägt sind, kann ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis die berufliche Existenz zerstören, mit der Folge, dass es auch zu erheblichen Spannungen innerhalb der Familie des Fahrers kommen kann.
Eine Besonderheit der Verteidigungsstrategie kann auch darin liegen, den Zeitraum zwischen der Tat und der gerichtlichen Verhandlung zu beachten. Wird beispielsweise einem Fahrer vorgeworfen, sein Fahrzeug mit mehr als 1,6 ‰ geführt zu haben, ist durch Zeitablauf zu erreichen, dass zum Zeitpunkt der Urteilsfindung das Gericht keine Ungeeignetheit mehr feststellen kann. Das hat die Konsequenz, dass von der weiteren Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird. Der Strafverteidiger hat aber in diesen Fällen darauf zu achten, dass das Gericht in seinen Urteilsgründen darlegt, warum es trotz Vorliegen eines Regelfalls die Fahrerlaubnis nicht mehr entzieht. Durch diesen Schachzug muss die Verwaltungsbehörde die strafrichterliche Entscheidung beachten. Die Vorschrift hierzu befindet sich in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG. Es wird somit der Verwaltungsbehörde verboten, den vom Richter bereits entschiedenen Sachverhalt nochmals zu beurteilen.
Weitere Problemfelder, welche in Verkehrsstrafverfahren auftreten können, sind die Beweisverwertungsverbote. Bei der Prüfung durch einen Rechtsanwalt wird beispielsweise kontrolliert, ob eine Belehrung des Beschuldigten stattgefunden hat. So ist zu fragen, ob der Beschuldigte trotz Belehrung selbige wegen Trunkenheit, der Einnahme von Drogen oder eines Schockzustandes o.ä. nicht verstehen kann bzw. dies nicht zur Kenntnis genommen hat. Ferner kann ein Verwertungsverbot einer Aussage vorliegen, wenn der Beschuldigte nach einem Verteidiger verlangt und ihm lediglich ein Telefonbuch vorgelegt wird, ohne ihm den Hinweis zu erteilen, dass ein Verteidiger-Notdienst besteht.
Kommt eine solche Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in der Hauptverhandlung in Betracht, so hat der Rechtsanwalt der Verwertung zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss im Protokoll stehen. Als Fachanwalt für Strafrecht obliegt es mir, Sie darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch schon vor der Beweiserhebung erhoben werden sollte. Es sollte nämlich von vornherein vermieden werden, dass ein unzulässig erhobener Beweis seine Wirkung zum Nachteil des Angeklagten entfaltet. Ignoriert der Richter den Widerspruch des Verteidigers, die Beweisaufnahme zu unterlassen, muss eine gerichtliche Entscheidung herbei geleitet werden.
Auch wenn Sie noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren und keine Aussagen vor der Polizei tätigen.
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