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Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsdelikte sind zunächst die Vergehen im Sinne des § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG. Als die bekanntesten Straftatbestände sind hier der Computerbetrug (§ 263a StGB), der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagenbetrug (§ 264a StGB), der Kreditbetrug (§ 265b), der Bankrott (§§ 283, 283a StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) zu benennen.
In Wirtschaftsstrafverfahren hat die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und die Beschlagnahme eine besondere Bedeutung, weil in diesen Verfahren häufig der Sachbeweis (Urkundenbeweis) maßgeblich den Ausgang des Verfahrens bestimmt. Im Falle einer Durchsuchung darf es dem Betroffenen nicht verwehrt werden, mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen darf.
Nur wenn zu befürchten ist, dass Beweismittel beiseite geschafft werden, kann die Aufforderung, die Räume zu verlassen, gerechtfertigt sein. Auch das Verbot zu telefonieren darf nur verhängt werden, wenn zu befürchten ist, dass unlautere Gespräche geführt werden würden.
Regelmäßig sind die Wirtschaftsstrafverfahren durch eine Komplexität und große Stoffmenge geprägt, in die sich der Verteidiger einarbeiten muss. Die Strafverfolgungsbehörden erlangen ihre Erkenntnisse aus ihren Ermittlungen z.B. aus Handelsregister- oder Scheidungsakten, in denen sich der Finanzverwaltung bisher unbekannte Einkommens- und Vermögensbestandteile bzw. Quellen erschließen.
Auch gehören die Kreditinstitute mit den SCHUFA-Organisationen zu den Auskunftsquellen. Die Banken haben als kaufmännische Unternehmen die angefallenen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und mindestens zehn Jahre zu archivieren. Den Banken obliegt die Pflicht nach § 154 AO, jederzeit darüber Auskunft geben zu können, über welches Konto oder welches Schließfach eine Person verfügungsberechtigt ist. Bankmitarbeiter sind nach § 161a StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagepflichtig. Es steht ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Anfragen bei den SCHUFA-Gesellschaften dienen auch manchmal nur dem Ziel, Möglichkeiten der Vermögensbeschlagnahme zum Zwecke der späteren Vermögensabschöpfung aufzuspüren.
Die Verteidigung im Wirtschaftstrafrecht erfordert daher besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens. Es müssen hier Verfahrensweisen beachtet werden, die nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sind. Insbesondere müssen die komplizierten, schwer zu durchschauenden Mechanismen des Wirtschaftslebens, deren raffinierten Missbrauch die Wirtschaftsstrafsachen kennzeichnen, in der Gestalt verstanden werden, um strafbares Handeln von straflosen Gepflogenheiten abgrenzen zu können. Als Fachanwalt für Strafrecht ist es mir ein Anliegen, die juristischen als auch die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse meiner Mandantschaft mit viel Fingerspitzengefühl zu behandeln.
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