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Umweltstrafrecht

In den meisten Strafverfahren steht bereits zu Beginn der Ermittlungen fest, dass eine Straftat vorliegt und nur noch der Täter zu finden ist. Verfahren im Umweltstrafrecht hingegen sind häufig dadurch geprägt, dass zunächst festgestellt werden muss, ob ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens einen Straftatbestand erfüllt oder nicht. Dies resultiert unter anderem daraus, dass ein und dasselbe Geschehen (z.B.: Einleitung von Chemikalien in ein Gewässer) erlaubt ist, wenn hierfür eine Genehmigung vorliegt, oder rechtswidrig sein kann, wenn diese fehlt.

Die bedeutendsten Straftatbestände im Sinne des Umweltstrafrechts sind u.a. die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), die Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), die Luftverunreinigung (§ 325 StGB), der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB), der besonders schwere Fall einer Umweltstraftat (§ 330 StGB) und die schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a StGB).

Meistens beziehen sich die Ermittlungsverfahren in Umweltstrafverfahren auf einen abgrenzbaren Missstand, z.B. Ablagerungen geringer Mengen von gefährlichen Abfällen auf einem Firmengelände. Hier besteht die große Chance für einen Strafverteidiger, auf eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsstadium hinzuwirken. Es ist daher unbedingt notwendig, einen Rechtsanwalt bereits in der Anfangsphase der Ermittlungen gegen ein Unternehmen einzuschalten, auch wenn es noch keinen konkreten Beschuldigten gibt.

In einem frühen Verfahrenstadium kann ich als Fachanwalt für Strafrecht, Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die eine mildernde Wirkung auf das Verfahren haben. Die Bemühungen des Beschuldigten z.B. den Schaden schnell und fachgerecht zu beseitigen und das Vorhaben, eine weitere Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung zu veranlassen, lässt oft das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverfolgung entfallen. Die Staatsanwaltschaft wird daher in den meisten Fällen den Anträgen des Rechtsanwalts aufgeschlossen gegenüberstehen.

In größeren Umweltstrafverfahren, wo es um die Beurteilung der Gefährlichkeit von Substanzen und Chemikalien geht, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unbedingt notwendig. Insbesondere zu Fragen der Schadstoffbelastung und der Sanierungsbedürftigkeit fehlen den Gerichten Informationen, welche nur durch die Erstellung eines Gutachtens erlangt werden können. Eine wichtige Rolle bei der Begutachtung spielt hier die Analytik, die Probenahme und die Bewertung des Gefahrenpotentials von Substanzen. Entscheidend kann schon sein, wie die Materialprobe der Substanz genommen wird. In vielen Stoffen ist die Verteilung der Schadstoffe nicht gleichmäßig. Es gibt hier auch sogenannte „Nester“, in denen die Konzentration von Schadstoffen besonders hoch ist. Geht hier der Gutachter bei der Probeentnahme unkritisch vor oder versucht nur die „Nester“ zu finden, können diese Proben Spitzenbelastungswerte aufweisen, die aber über das tatsächliche Gefahrenpotential einer Substanz wenig aussagen. Auch muss der Verteidiger überprüfen, ob dass richtige Analyseverfahren angewendet wurde. Mögliche Messtoleranzen bei Analysen dürfen nicht immer bedingungslos akzeptiert werden.

Die kritische Überprüfung des Sachverständigen durch einen Fachanwalt für Strafrecht kann ergeben, dass der Sachverständige zur Bewertung des Schadstoffgehalts von Substanzen Referenzwerte heranzieht, die für gänzlich andere Gefahrenbereiche entwickelt wurden. Hier kann der Strafverteidiger unter Umständen vortragen, dass das Gefährdungspotential niedriger anzusehen ist und somit die Strafe unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden muss.

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