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Familienrecht
Vaterschaftsanerkennung
Bin ich der Vater?
Diese Frage stellen sich viele Männer und die Mütter sollten sie auch als Unsicherheit verstehen, anstatt diese Frage als Angriff auf ihre Person, als Untreuevorwurf zu missdeuten.
Es gibt viele Männer, die die Vaterschaft für das Kind ihrer Partnerin anerkennen ohne zu wissen, ob sie der Vater sind – auch manchmal in Kenntnis der Vaterschaft eines Anderen. Den Wenigsten geht es darum, sich vor Verpflichtungen zu drücken.
Den Wissensvorsprung um die tatsächliche Vaterschaft, den nur die Mütter haben, sollten sie mit ihrem Partner und Vater des Kindes teilen, ihm die gleiche Sicherheit gönnen.
Sie sollten gemeinsam ein privates Sachverständigengutachten zur Vaterschaftsfeststellung in Auftrag geben und dieses auch gemeinsam finanzieren. Die Kosten betragen zwischen 160,00 € und 500,00 €. Speichelprobengutachten sind mittlerweile auch bei Gericht anerkannt und somit eine Blutentnahme nicht mehr erforderlich.
Das Gesetz regelt in § 1598 a BGB den Anspruch auf Zustimmung zu einem Gutachten.
Die Klärung der Vaterschaft sollte so schnell wie möglich nach der Geburt des Kindes erfolgen. Die Väter (nach bereits erfolgter Anerkennung der Vaterschaft oder auf Grund einer bestehenden Ehe mit der Mutter) werden an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit auf die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft von zwei Jahren, frühestens ab Geburt des Kindes oder ab Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hingewiesen (§ 1600 b BGB).
Wenn sich die Partner nicht über die Einholung und Bezahlung eines Abstammungsgutachtens einigen können, so bleibt bei bestehenden Zweifeln an der Vaterschaft nur das Vaterschaftsfeststellungs- oder Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Familiengericht. Im gerichtlichen Verfahren wird regelmäßig ein Abstammungsgutachten eingeholt, welches dann jedoch nicht nur 160,00 € kostet. Darüber hinaus fallen Gerichtskosten und eventuell Rechtsanwaltskosten an. Diese Kosten hat nicht mehr ausschließlich der Vater zu tragen, wenn seine Vaterschaft festgestellt wird, sondern entscheidet das Familiengericht über die Kostentragungspflicht der Beteiligten des Verfahrens nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG).
Die gerichtliche Auseinandersetzung und die hiermit verbundenen erheblichen Kosten können vermieden werden, wenn sich die Partner im Interesse des Kindes einigen und auch bereit sind, bei unerwartetem Ergebnis dieses Problem zu meistern. Der schlechteste Weg für ein Kind ist es, wenn erst eine Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind entsteht und im Falle der Trennung der Partner Zweifel entstehen, die dazu führen, dass der Vater doch nicht der Richtige ist und die Vater-Kind-Beziehung abgebrochen wird. Das Kind trägt dann an dem Versäumnis der rechtzeitigen Klärung der Vaterschaft schwer. Es verliert seinen Vater.

