Insolvenzstrafrecht

Derzeit ist eine Zunahme der Ermittlungen in Insolvenzstrafverfahren von Unternehmen zu verzeichnen. Ein Grund hierfür liegt darin, dass bei Insolvenzverfahren von Unternehmen, welche eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erhalten, das Gericht diese Mitteilung auch der Staatsanwaltschaft weiterleitet. Erlangt die Staatsanwaltschaft die Kenntnis von möglichen Straftaten durch Übersendung der Zivilakten oder auch nur durch die Lektüre allgemein zugänglicher Tageszeitungen, kann sie die Ermittlungen von Amts wegen aufnehmen.

Bejaht die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht, ist der Rechtsanwalt gehalten, zu prüfen, ob das Verfahren schon in diesem frühen Stadium reif für eine Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Schuld des Täters als gering erscheint. Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, dass ich als Fachanwalt für Strafrecht prüfe, ob eine Einstellung gegen eine Geldauflage in Betracht kommt.

Kommt es hingegen zu einem Verfahren vor einem Strafgericht, stellt sich für viele Angeklagte die Frage nach den Folgen der Bestrafung wegen einer Insolvenzstraftat. Ist jemand wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283d StGB rechtskräftig verurteilt wurden, so hat dies zur Folge, dass es dem Verurteilten für die Dauer von fünf Jahren untersagt ist, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG zu werden. Für die Untersagung braucht es auch keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung. Die Vorschriften hierzu sind in § 6 Abs. 2 Nr.3 GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr.3 AktG aufgeführt.

Beachten muss man aber, dass von diesen Vorschriften nur die Personen erfasst werden, die nach der Verkündung des Urteils ein solches Amt antreten wollen. Nicht von diesen Regelungen sind Personen betroffen, die schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils eine Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied ausgeübt haben. Diese können ihre Arbeit fortführen, es sei denn, dass zusätzlich ein Berufsverbot durch das Gericht nach § 70 StGB angeordnet wurde.

Wird ein Strafverfahren wegen einer Insolvenzstraftat durchgeführt, ist auch hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig. Dies wird dadurch deutlich, dass bei einem Großteil der Insolvenzstrafverfahren Sachverständige hinzugezogen werden. Ist dies der Fall und stellen sich die von ihm gefundenen Ergebnisse für den Beschuldigten als nachteilig heraus, muss der Verteidiger prüfen, ob er das ungünstige Gutachterergebnis des Sachverständigen angreifen bzw. in seiner Gewichtung relativieren kann. Der Rechtsanwalt hat als ersten Schritt in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Gutachter nicht eine Kompetenzüberschreitung begangen hat. Ebenso muss der Strafverteidiger herausarbeiten, ob der Sachverständige in die ausschließlich dem Gericht obliegende Bewertung der Tatsachen eingegriffen hat. Es geht hier um die Einhaltung der Abgrenzung zwischen der Beurteilung von Tatfragen und deren rechtlicher Bewertung. Hat der Sachverständige seine Kompetenz überschritten, kann der Rechtsanwalt für den Angeklagten den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zu jedem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung ablehnen.

Diese Ablehnung kann auf verschiedene Gründe gestützt werden. Sie sollten sich daher am besten mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzten, der Ihnen die Besonderheiten dieser Vorgehensweise aufzeigen kann.

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