Urheberstrafrecht

Im Zeitalter des Internets werden immer mehr Straftaten die das Urheberstrafrecht umfassen registriert.

Urheberrecht

Im Urheberrecht ist der Schutz des geistigen Eigentums geregelt. Ein strafbares Handeln kann durch das Kopieren von Filmen, Videos, Musiktiteln und Fotos vorliegen. Durch einfache Handlungen kann man sich strafbar machen. Insofern ist die Zunahme von illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten im Internet stark gestiegen. Im Gegenzug sind die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll, BKA) weiterentwickelt worden, um urheberrechtliche Verletzungen aufzudecken und zu ahnden. Das Urheberstrafrecht hat seine besonderen Strafvorschriften im Urhebergesetz.

Vervielfältigen

Das Urheberrecht wurde im Hinblick auf die heute vorherrschenden Medien angepasst. Nach § 106 UrhG macht sich derjenige strafbar, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Der Begriff der Vervielfältigung ist in § 16 UrhG geregelt. Unter diese Bestimmung fällt auch die Vervielfältigung von Daten, sobald diese körperlich fixiert sind. Als Beispiel ist hier eine Musikdatei (MP3-Datei) zu nennen, die durch das Hochladen auf dem Server im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt wird. Auch die Speicherung von Daten im Arbeitsspeicher, der Mitschnitt in einem Konzert oder aber auch das Ausdrucken von Webseiten auf Papier stellt eine Kopie dar.

Privatkopie

Hier ist der Begriff der Raubkopie zu nennen. Zwar darf eine Privatperson für sich eine Privatkopie anfertigen, dies aber nur, sofern hier kein besonderer Kopierschutz für besonders digitale Medien besteht. Sofern eine technische Schutzeinrichtung umgangen wird, befindet man sich wieder im strafbaren Handlungsspielraum. Der Grat ist hier sehr eng bemessen.

Tauschbörse und Filesharing

Ebenso dürfen keine Kopien von rechtswidrigen Vorlagen stammen. Zu nennen sind hier die Handlungen in den illegalen Tauschbörsen (KaZaA, Emule, Bittorrent). Das illegale Filesharing ist die unerlaubte Vervielfältigung und das Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet. Die Nutzer verwenden hier das sogenannte Peer to Peer Prinzip – P2P. Hier werden Bilder, Musiktitel, Videos und Daten, welche bei einem Nutzer liegen, direkt von einem anderen Teilnehmer getauscht. Das Besondere hieran ist, dass keine weitere Zentrale zwischengeschaltet ist.

Illegale Filmportale - Filehoster

Als Besonders aktuell ist der Fall der Internetseite „Kino.to“ zu betrachten. In diesem Fall wurden schon einige Angeklagte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Auf der Seite Kino.to waren mehrere tausend Filme und Videos kostenlos abrufbar. Seitens der Rechteinhaber bestand aber kein Einverständnis hierfür. 2011 wurde die Internetseite „Kino.to“ vom Netz genommen.

In diesem Zusammenhang meldete der Focus, dass die Staatsanwaltschaft auf den beschlagnahmten Servern von „Kino.to“ Daten von Premiumkunden der Seite gefunden hat, die über Paypal bezahlt haben, um Filme werbefrei anzuschauen. Auf dieser Grundlage will die Generalstaatsanwaltschaft Dresden laut Focus nun Strafverfahren gegen Nutzer von „Kino.to“ einleiten.

Die Staatsanwaltschaft und die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die an den Ermittlungen beteiligt waren, stützen sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig, nach der das Streaming von illegalen Filmkopien mit dem Herunterladen gleichzusetzen ist. Das Amtsgericht Leipzig wies in seinem Urteil darauf hin, dass sich jeder Nutzer von illegalen Streamingportalen bewusst sein müsse, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.

Die Rechtslage ist hier höchst umstritten. „Kino.to“ hostete keine eigenen Streams, sondern verlinkte größtenteils nur auf die Dateien bei verschiedenen Streamhostern. Mit den Standardeinstellungen des jeweiligen Players konnten die gestreamten Filme häufig nicht auf dem eigenen Rechner gespeichert und damit auch nicht weiterverbreitet werden.

Das Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist jedoch nicht rechtsbindend für andere Strafgerichte, so dass die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt noch nicht abschließend geklärt ist.

Als Fachanwalt für Strafrecht arbeite ich in diesem Verfahren mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klostermann zusammen. Herr Rechtsanwalt Dr. Klostermann ist Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologien und vertritt Mandate im Internetrecht und Computerrecht.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologien vertreten wir Sie deutschlandweit.

Die meisten Internetnutzer werden oft mit den Strafverfolgungsbehörden durch eine Wohnungsdurchsuchung sowie der Beschlagnahme von Computern, Laptops, USB-Sticks und weiteren Speichermedien konfrontiert. Bewahren Sie in diesen Fällen Ruhe. Lassen Sie sich nicht zu voreiligen Aussagen hinreißen. Vermeiden Sie Fehler und nehmen Sie sofort mit uns Kontakt auf. Als Anwälte haben wir die Möglichkeit zunächst Akteneinsicht zu beantragen und in Ruhe die Sach- und Rechtslage zu prüfen. Es können nicht nur strafrechtliche Schritte gegen Sie eingeleitet, sondern auch noch zivilrechtliche Forderungen in nicht unerheblicher Höhe gegen Sie erhoben werden.

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