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Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs 2 S 1 Halbs 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
§§ 9, 14 II 1; TzBfG; § 286 ZPO
Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs 2 S 1 Halbs 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
BAG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06 (LAG Baden-Württemberg)
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