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Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein PKW mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 Euro als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen und zählt damit zum so genannten Schonvermögen
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 u. 6 SGB II; § 5 KfzHV
1. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein PKW mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 Euro als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen und zählt damit zum so genannten Schonvermögen.
2. Zur Frage, wann die Verwertung einer Lebensversicherung als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen ist, weil der Verwertungserlös die Summe der eingezahlten Beiträge (Prämien) nicht erreicht.
BSG, Urteil vom 6.9.2007, B 14/7b AS 66/06 R
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