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Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt
§§ 401, 412, § 426 Abs. 1 und 2, § 769, § 774 Abs. 1 und 2 BGB
Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. März 2012 - XI ZR 234/11 - OLG Frankfurt in
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