Zwickau 0375 / 677 93 34 | Chemnitz 0371 / 91 88 55 88 | Dresden 0351 / 450 44 38
Zwickau · Chemnitz · Dresden
Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt
§§ 1610, 1612 a BGB; EGZPO § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO
1. Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2. Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.
BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - OLG Schleswig
AG Bad Segeberg
Rudolf-Breitscheid-Straße 14
08112 Wilkau-Haßlau
Tel 0375 / 677 93 34
Tel 0375 / 677 97 30
Fax 0375 / 677 93 36