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Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers
§ 19, § 27 Satz 1 GBO
Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 36/12 - OLG Frankfurt/Main
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