Zwickau 0375 / 677 93 34 | Chemnitz 0371 / 91 88 55 88 | Dresden 0351 / 450 44 38
Zwickau · Chemnitz · Dresden
Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
Die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer ist nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung wählt. Unzulässig ist eine Kombination von fiktiver und konkreten Schadensabrechnung.
BGB § 246 (Hb, K)
a) Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 09.05.2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987).
b) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11).
BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15 - LG Heilbronn, AG Heilbronn
Rudolf-Breitscheid-Straße 14
08112 Wilkau-Haßlau
Tel 0375 / 677 93 34
Tel 0375 / 677 97 30
Fax 0375 / 677 93 36