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Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
Wenn bei einer Nachbeurkundung alle einzutragenden Personenstandsmerkmale bis auf das Geburtsdatum feststehen, kann die Beurkundung durch das Standesamt nicht allein deshalb abgelehnt werden. Die Beurkundung der Geburt mit dem angegebenen Geburtsdatum ist mit einem auf dessen Unklarheit bezogenen Zusatz zu versehen. Es kann dann nur ein Auszug aus dem Geburtenregister ausgestellt werden und keine Geburtsurkunde.
PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35
a) Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburtsdatum alle einzutragenden Personenstandsmerkmale fest oder können diese aufgeklärt werden, darf das Standesamt die Beurkundung nicht allein wegen des nicht aufklärbaren genauen Geburtsdatums ablehnen.
b) Ein hinsichtlich des Geburtsdatums mögliches Verfahren auf Feststellung des Personenstands nach § 25 PStG hat in diesem Fall keinen Vorrang vor einer Beurkundung der Geburt.
c) Die Beurkundung der Geburt mit dem angegebenen Geburtsdatum ist mit einem auf dessen Unklarheit bezogenen Zusatz zu versehen. Eine Geburtsurkunde kann dann nicht ausgestellt werden, sondern nur ein Auszug aus dem Geburtenregister.
BGH, Beschluss vom 23.01.2019, Az. XII ZB 265/17, OLG Hamm, AG Bielefeld
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