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Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
StGB § 66a Abs. 3
Zu den Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB.
[Rn. 14] ... In Fällen, in denen – wie hier – in der Ausgangsverurteilung sowohl ein Hang als auch eine Gefährlichkeit des Verurteilten (nur) für wahrscheinlich gehalten worden sind, bestehen jedoch besondere Darlegungsanforderungen. Es ist im Einzelnen vollständig, lückenlos und nachvollziehbar darzulegen, dass und aufgrund welcher zusätzlichen Tatsachen das Gericht (nunmehr) zu der positiven Feststellung gelangt, dass der Verurteilte für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S.31). Es genügt regelmäßig nicht, lediglich die schon im Ausgangsverfahren bekannten Tatsachen neu zu bewerten (BGH, Urteil vom 7.Februar 2011 –3StR 394/10).
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 448/20 ‒ LG Essen
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