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StGB § 315b Abs. 1, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a
Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 ‒ 4 StR 167/21 ‒ LG Verden
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