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Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
StPO § 304 Abs. 5
StPO § 103 Abs. 1 Satz 1
StPO § 95 Abs. 1
1. Die Entscheidung über die Bekanntgabe der Gründe einer Durchsuchungsanordnung betrifft nicht eine "Durchsuchung" selbst im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO, sondern die Art und Weise deren Vollzugs. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (Festhalten an BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - StB 7 u. 8/99, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3).
2. Zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen nichtverdächtigen Betroffenen - Vorrangiges Herausgabeverlangen nach § 95 StPO und Einräumung einer Abwendungsbefugnis.
BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6+7/21
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