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Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
StPO § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO gebietet für sich genommen nicht eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO.
2. Für die Frage, ob die sofortige Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist, weil ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich selbst nicht verteidigen kann, ist maßgeblich auf dessen individuelle Schutzbedürftigkeit abzustellen.
3. Eine zu Unrecht unterbliebene Bestellung hat nicht grundsätzlich eine Unverwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung zur Folge.
BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - 3 StR 16/22 - OLG Düsseldorf
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