Ausschluss der Funktionsträgerimmunität und Versklavungsbegriff im Völkerstrafrecht

| Strafrecht

VStGB § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 9, § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts.

Für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten „Eigen-tumsrechts“ an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre.

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - AK 4/24

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