Betäubungsmittel (BtM) im Straßenverkehr - § 316 StGB

Der motorisierte Straßenverkehr stellt an die menschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit besonders hohe Anforderungen. Gesundheitliche Störungen oder Erkrankungen können das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges ausschließen oder beeinträchtigen.

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Die Strafe ist im § 316 StGB „Trunkenheit im Verkehr“ geregelt und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Zur Bestimmung des Strafmaßes werden Konsummuster unterschieden, wie regelmäßiger Konsum, gelegentlicher Konsum und Probierkonsum. Diese Konsummuster werden bestimmt aus den Ergebnissen einer mitgeteilten toxikologischen Untersuchung (Urinuntersuchungen oder Haaranalysen) bzw. aus vorliegenden Befunden, der Befragung des Klienten (fragestellungsbezogene Anamnese) und aus der körperlichen Untersuchung des Klienten unter Beachtung besonderer Merkmale (körperliche Untersuchungsbefunde).

Um die Fragestellung nach Konsum und Konsummuster von Betäubungsmitteln bei einer Person zu klären, sind meist weitere toxikologische Urinuntersuchungen oder Haaranalysen notwendig. Dieses Vorgehen erlaubt eine nähere Einschätzung des vermuteten Drogenkonsums.

Fehlt daraufhin die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bei Zweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens anordnen oder die Absolvierung einer MPU verlangen.

Gern berate ich Sie über die Möglichkeiten eines Drogen-Screenings zum Nachweis Ihrer Drogenfreiheit.

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erscheint sinnvoll, denn durch das Ordnungs- widrigkeits-/Strafverfahren droht ein gesondertes Verfahren der Straßenverkehrsbehörde mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Aussage machen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aufbauen.

Mit umfangreicher Erfahrung und durch strengste Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys

Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.

Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.

Drogenbedingte Fahrunsicherheit - § 316 StGB

Insbesondere mit der Thematik des Nachweises von drogenbedingter Fahrunsicherheit hat der BGH sich mit Beschluss vom 02.08.2022 zum Aktenzeichen 4 StR 231/22 befasst:

„[...] Am 11. März 2021 flüchtete der Angeklagte unter den gleichen Umständen erneut vor der Polizei. Hierbei hielt er seinen Pkw im Stadtgebiet von S. zunächst an, um den Anschein zu erwecken, dem Anhaltesignal Folge zu leisten. Als auch der Streifenwagen anhielt, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug. Nach dem Abbiegen in einen Feldweg fuhr er sich – der Erwartung der ihm folgenden Polizeibeamten entsprechend – dort fest. Er setzte sodann seinen Pkw an dem stehenden Einsatzfahrzeug vorbei im Vertrauen darauf zurück, dieses nicht zu beschädigen. Es kam jedoch zu einer Kollision mit der geöffneten Beifahrertür des Streifenwagens. Der Angeklagte fuhr nach einer kurzen Fahrtstrecke eine Böschung hinunter, wo sich sein Fahrzeug im Bewuchs festsetzte.

Dem Angeklagten an den Tattagen entnommene Blutproben wiesen jeweils 320 Mikrogramm Amphetamin sowie bei der ersten Fahrt 3,4 Mikrogramm THC und bei der zweiten Fahrt 17 Mikrogramm THC pro Liter Blut auf.

[...]

Der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB kann – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern [...]. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen.

[...]

Auch mit Blick auf die mitgeteilten Blutwerte versteht sich ein Indizwert des Fahrverhaltens des (konsumgewohnten) Angeklagten für seine jeweilige Fahruntüchtigkeit nicht von selbst. Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist [...]. Dem steht aber entgegen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten jeweils nicht von einer „manifesten Intoxikation“ ausgegangen ist [...]“

 

§ 316 StGB hat folgenden Inhalt:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

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