Totschlag - § 212 StGB

Die Tathandlung, welche als Voraussetzung für den Vorwurf des Totschlages i. S. § 212 StGB gilt, ist die Verursachung des Todes von einem Menschen. Hierbei ist es egal, ob dies durch die Lebensverkürzung eines gesunden Menschen oder durch Sterbebeschleunigung bei einem bereits Kranken geschieht.

Als Tatmittel für den Totschlag können als Beispiele für physische Einwirkungen folgende Handlungen genannt werden:

  • Erschlagen
  • Erschießen
  • Strangulieren 
  • Vergiften

Weiterhin zählen hierzu auch psychische Einflussmaßnahmen, wie zum Beispiel:

  • das Erregen eines tödlichen Schocks
  • die Schwächung der Lebenskräfte durch Entmutigung

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfs des Totschlages gemäß § 212 StGB ermittelt wird.

Ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Aussage machen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aufbauen.

Mit umfangreicher Erfahrung und durch strenge Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

Anwendungsgebiete

Die Strafbestimmungen befinden sich in den §§ 212 ff. StGB:

  • Totschlag § 212 StGB
  • besonders schwerer Fall des Totschlags § 212 Abs. 2 StGB
  • minder schwerer Fall des Totschlags § 213 StGB
  • geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung § 217 StGB
  • Aussetzung § 221 StGB
  • fahrlässige Tötung § 222 StGB
  • Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB

Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys

Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.

Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.

Tötungsvorsatz bei Schüssen in den Bauch gem. § 212 StGB

Äußerungen zum Bedingten Tötungsvorsatz bei Schüssen in den Bauch finden sich u.a. in dem Urteil des BGH vom 18.05.2022, Az. 6 StR 587/21:

„ [...] 1. Bedingte[n] Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das Vorleigen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes.

2. Bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung, die insbesondere anzunehmen ist, wenn der Täter aus kurzer Distanz auf das Tatopfer mit einer scharfen Waffe schießt, liegt es wegen der besonders gesteigerten Lebensgefährlichkeit solchen Tuns regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und er einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt.

3. Bei Schüssen in den Bauch ist ein tödlicher Geschehensverlauf hochwahrscheinlich. Eine gegenteilige Sichtweise ist aus rechtsmedizinischer Sichtweise geradezu absurd. [...]“

Besonders schwerer Fall des Totschlags gem. § 212 Abs. 2 StGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich im Urteil vom 14.10.2021, Az. 4 StR 95/21, wie folgt zum Thema:

„[...] 1. Im Hinblick auf die Androhung der absoluten Höchststrafe bestehen hohe Anforderungen an die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags. Dieser setzt voraus, dass das in der Totschlagstat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass die Ahndung aus dem Normalstrafrahmen von bis zu 15 Jahren nicht mehr ausreicht. Die Schuld muss ebenso schwer wiegen wie die eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die äußere und innere Seite der Tötungstat kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Fehlen die Voraussetzungen der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale, so darf dies nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Täter vielmehr nach § 212 Abs. 2 StGB gleichwohl wie ein Mörder bestraft wird. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind das Minus, welches sich im Zurückbleiben des Tötungsdeliktes hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein Plus an Verwerflichkeit auszugleichen vermögen.

2. Das Vorliegen derartiger Umstände hat das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beurteilen. Hierbei sind allerdings die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tötungstat selbst zu entnehmen. Umstände des Vor- und Nachtatgeschehens können nur mit geringerem Gewicht und nur insoweit herangezogen werden, als sie sichere Rückschlüsse auf eine die Tatschuld steigernde verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat zulassen. [...]“

§ 212 StGB hat folgenden Inhalt:

1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

2. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

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