Verkehrsstrafrecht

Eine Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren erscheint bei erster oberflächlicher Betrachtung meist aussichtslos. Die Einarbeitung eines Rechtsanwaltes in den Fall ergibt häufig auch hier Anhaltspunkte, die dem Mandanten effektiv helfen. Manchmal kann auch der gesamte Strafvorwurf zu Fall gebracht werden.

Hauptaugenmerk eines Anwalts, der die Verteidigung bei Verkehrsstraftaten übernommen hat, muss es entweder sein, den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung des Fahrverbots zu verhindern. Kann der Rechtsanwalt nicht den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern, so muss es das Ziel sein, eine möglichst kurze Sperre zu erreichen. Denn gerade in Zeiten, welche von hoher Arbeitslosigkeit geprägt sind, kann ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis die berufliche Existenz zerstören, mit der Folge, dass es auch zu erheblichen Spannungen innerhalb der Familie des Fahrers kommen kann.

Weitere Problemfelder, welche in Verkehrsstrafverfahren auftreten können, sind die Beweisverwertungsverbote. Bei der Prüfung durch einen Rechtsanwalt wird beispielsweise kontrolliert, ob eine Belehrung des Beschuldigten stattgefunden hat. Auch wenn Sie noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren und keine Aussagen vor der Polizei tätigen.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche Vorwürfe aus Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Anwendungsbereich des Verkehrsrechts bestehen.

Mit umfangreicher Erfahrung und durch strengste Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.

Anwendungsgebiete des Verkehrsstrafrechts

Zu den Vorwürfen, welche im Bereich des Verkehrsrechts erhoben werden können, zählen:

  • Unfallflucht § 142 StGB
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315 b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315 d StGB
  • Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316 a StGB
  • Vollrausch § 323 a StGB
  • Mord § 211 StGB
  • Totschlag § 212 StGB
  • fahrlässige Tötung § 222 StGB
  • Körperverletzung § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
  • Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB
  • fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB
  • Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB
  • Nötigung § 240 StGB

Vorsicht - Hinweis bei Beschlagnahme Ihres Handys

Beschlagnahmt die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Ihr Handy, welches nur mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt werden kann, ist es möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Beschluss verfasst, welcher es den Beamten erlaubt „den Beschuldigten gemäß § 81 b StPO - nötigenfalls durch unmittelbaren Zwang - zu veranlassen, seinen Finger bzw. das Gesicht zur Entsperrung des Geräts aufzulegen / vorzuhalten“.

Der Widerstand gegen eine solche Maßnahme, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB kann Ihnen zur Last gelegt werden und sogar das Strafmaß negativ beeinflussen. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich umgehend anwaltlichen Rat holen.

Tötungsabsicht nach § 212 StGB - durch einen Angehörigen der Reichsbürgerbewegung verursachte Kollision

Ein Beispiel für die Tötungsabsicht nach § 212 StGB wurde vom BGH mit Beschluss vom 06.09.2022 zum Aktenzeichen AK 27/22 behandelt:

„[...] Der Angeschuldigte, der die Möglichkeiten hatte, entweder den Polizeibeamten zu umfahren oder rechtzeitig abzubremsen, lenkte sein Fahrzeug bewusst auf ihn zu, um eine Kollision mit ihm herbeizuführen. Dabei hielt er tödliche Verletzungen des Geschädigten für möglich und nahm sie billigend in Kauf. PHK V. gab noch vergeblich Schüsse auf die Windschutzscheibe ab. Infolge des Anstoßes lud der Angeschuldigte ihn auf die Motorhaube auf und beschleunigte den Pkw weiter auf eine Geschwindigkeit von etwa 30 bis 33 km/h. Nach einer Fahrtstrecke von 27 Metern ließ er den Polizeibeamten mittels einer Lenkbewegung von seiner Motorhaube auf die Fahrbahn stürzen, wo der Geschädigte acht Meter über den Fahrbahnbelag rutschte, bevor er bäuchlings liegenblieb.

[...]

Hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes ergibt sich der dringende Verdacht aus einer Gesamtschau aller Umstände, namentlich daraus, dass der Angeschuldigte nach dem Ermittlungsergebnis absichtlich die Kollision seines Pkw mit PHK V. herbeiführte, indem er, als dieser auszuweichen versuchte, sein Fahrzeug weiterbeschleunigte und auf den Polizisten zusteuerte, anstatt, was ihm ebenso möglich gewesen wäre, an jenem vorbeizufahren. Der Anwendung eines Erfahrungssatzes [...] dergestalt, dass in sog. Polizeisperren-Fällen Polizeibeamte regelmäßig dem Kraftfahrer ausweichen, der eine Polizeisperre durchbrechen will, obgleich es ihnen gerade auf deren Anhaltung ankommt [...], ist damit die Grundlage entzogen [...]. Hinzu kommt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit für den Angeschuldigten dessen ideologische Überzeugung handlungsleitend war, wonach Organe der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Länder nicht befugt seien, ihm gegenüber hoheitliche Gewalt auszuüben, und er legitimiert sei, gegen solche Maßnahmen mit - bis hin zu tödlicher - Gewalt vorzugehen. [...]“

Bedeutender Schaden über 1.800,- € und Unfallflucht nach § 69 StGB i.V.m. § 142 StGB

Vor wenigen Jahren galt noch ein Schaden von über 1.500,- € in der Rechtsprechung überwiegend als Grenze, über welche man einen „Bagatellschaden“ von einem erheblichen Schaden abgrenzen konnte. Im Zusammenhang mit einem Fall, in welchem der Unfallgegner Unfallflucht begangen hat, entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2023 zum Aktenzeichen 612 Qs 75/23 folgendes:

„[...] Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist entstanden, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 Euro überschreitet. Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen. [...]“

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB - Beispiel der versuchten Flucht vor einer Polizeikontrolle

Eine routinemäßige Polizeikontrolle gehört zu den üblichen Dingen, die man als Autofahrer zu erwarten hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 09.11.2022 zum Aktenzeichen 4 StR 272/22 mit einem Fall beschäftigt, in welchem der Fahrer des zu kontrollierenden Pkw sich der Kontrolle entziehen wollte und sein Fahrzeug in Richtung eines Polizeibeamten beschleunigte:

„[...] Eine Widerstandshandlung im Sinne dieses Tatbestands kann durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren [...]. Die Tathandlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird [...]. Ein Widerstandleisten durch Gewalt kann daher in dem Zufahren mit einem Kraftfahrzeug auf einen Polizeibeamten liegen, um ihn zum Wegfahren oder zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen [...]. Die bloße Flucht vor der Polizei erfüllt diese Voraussetzungen hingegen nicht, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden [...]. In subjektiver Hinsicht ist dabei Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt [...].“

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB - Beispiel "an der Straße festkleben" durch ein Mitglied der Bewegung "letzte Generation"

Dass Mitglieder der Bewegung "letzte Generation" als eines ihrer Protestmittel gewählt haben, sich auf der Straße festzukleben, ist mittlerweile bekannt. Wie die Angelegenheit rechtlich zu betrachten ist, zeigt zum Beispiel ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31.05.2023 zum Aktenzeichen 502 Qs 138/22:

„[...]Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll [...]. Ein Erschweren liegt dann vor, wenn die Beamten ihre Amtshandlung nicht ausführen können, ohne ihrerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen [...]. Hierbei ist festzuhalten, dass ausschließlich passiver Widerstand (bloßer Ungehorsam), etwa durch einfache Sitzblockade oder anderer Formen bloßer Verweigerung der Mitwirkung, für die Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichen [...].

bbb. Unter Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich der hinreichende Tatverdacht bereits aus den Bekundungen des Zeugen POM .... Danach soll der Angeschuldigte, nachdem die Versammlung von der Polizei aufgelöst und er von der Fahrbahn getrennt wurde, während der Zuführung unter die Autobahnbrücke immer wieder versucht haben, sich aktiv auf die Fahrbahn zu setzen. Er soll mehrfach versucht haben, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, was durch "Anwendung von Zwang, Schieben und Drücken" durch die Polizeibeamten unterbunden werden konnte. Durch diese Versuche, sich erneut auf die Fahrbahn zu begeben, hat der Angeschuldigte durch tätiges Handeln eine Kraftäußerung gegenüber den Polizeibeamten bewirkt, die offenbar auch geeignet war, die polizeiliche Maßnahme zu erschweren. Denn die Polizeibeamten mussten die erneuten Versuche des Angeschuldigten durch Anwendung nicht unerheblicher Kraft – in Form von Schieben und Drücken – unterbinden. Ein Fall des bloßen Ungehorsams liegt gerade nicht vor. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen POM ... ergeben sich aus der Akte nicht. Vor allem hat der Zeuge PK ... in seiner Zeugenaussage ebenfalls von (zumindest) einem weiteren durch die Polizeibeamten unterbundenen Versuch durch den Angeschuldigten, sich auf die Fahrbahn zu begeben, um sich festzukleben, berichtet, was im Einklang mit der Aussage des Zeugen POM ... steht.

ccc. Darüber hinaus ist nach der Bewertung der Beschwerdekammer auch durch das Festkleben der Hand des Angeschuldigten auf die Fahrbahn eine strafbewehrte Widerstandshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB gegeben.

Das Festkleben der Hand auf die Fahrbahn richtete sich von vornherein gegen das Verbringen des Angeschuldigten durch die Polizei an einen anderen Ort. Die durch das Auftragen des Sekundenklebers bewirkte Kraftäußerung des Angeschuldigten erschwerte das Wegtragen durch die Polizei, da zunächst die Ablösung der Hand von der Fahrbahn – wenngleich dies nur etwa zwei Minuten dauerte – erforderlich war. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Angeschuldigte mit dem Festkleben öffentliche Aufmerksamkeit erzielen wollte, so nahm er zumindest billigend in Kauf, dass das Festkleben die Vollstreckungshandlung, hier das erwartete Verbringen von der Fahrbahn durch Polizeibeamte, erschweren würde [...].

Das Festkleben erfolgte auch "bei der Vornahme einer Diensthandlung" (§ 113 Abs. 1 StGB) [...].“

verbotene Kraftfahrzeugrennen und § 315 c StGB

Mit Beschluss vom 26.10.2022 zum Aktenzeichen 4 StR 248/22 beleuchtet der BGH die Tatvarianten des § 315 c Abs. 1 StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs - näher:

„[...] § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ [...]. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte [...].

bb) Gemessen hieran fehlt es in Bezug auf die Verkehrsverstöße des Angeklagten im ersten Streckenabschnitt – dem mehrfachen falschen Überholen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) StGB und dem zu schnellen Fahren an unübersichtlichen Stellen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) StGB – an Feststellungen, die einen „Beinahe-Unfall“ belegen. Die von den Zeugen geschilderten Wahrnehmungen einer Vibration der Windschutzscheibe oder von aufwirbelndem Spritzwasser und die dadurch bei ihnen ausgelösten Reaktionen eines Erschreckens reichen für die Annahme eines „Beinahe-Unfalls“ nicht aus. [...]“

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316 a StGB

Dass Raubüberfälle nicht nur in diversen Tankstellen, Läden oder an Passanten verübt werden, ist bekannt. Mit der Beraubung einer Kraftfahrerin im Sinne des § 316 a StGB beschäftigt sich der BGH in seinem Beschluss vom 07.07.2022 zum Aktenzeichen 4 StR 508/21:

„[...] a) Nach den Feststellungen fuhren die Angeklagten – als Fahrer und Beifahrerin eines Pkw – auf den von der Nebenklägerin S. gesteuerten Pkw auf, um sie gemäß ihrem gemeinsamen Tatplan zum Anhalten ihres Fahrzeugs zu veranlassen und anschließend zu berauben. Die Nebenklägerin erkannte die deliktische Absicht nicht, sondern hielt die Kollision für einen zufällig geschehenen Unfall und sich infolgedessen für verpflichtet anzuhalten. Nachdem sie deshalb aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, schüchterten die Angeklagten sie durch Zeigen einer mitgeführten Waffe ein und nahmen ihr unter anderem ihr Mobiltelefon und ihr Fahrzeug ab.

b) Das Landgericht hat dieses Tatgeschehen zu Recht als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB gewertet. Hiernach handelt tatbestandsmäßig, wer zur Begehung eines Raubes (oder der weiteren genannten Vermögensdelikte) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

Voraussetzung der hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsvariante eines Angriffs auf die Entschlussfreiheit ist, dass der Täter in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Täters braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist, dass der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das Eigentum bzw. Vermögen des Opfers richtet [...].

Hiernach hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Angeklagten einen Angriff auf die Entschlussfreiheit der Nebenklägerin verübt haben. Nach den Feststellungen hielt diese nach der Kollision ein Anhalten für „erforderlich“ und stieg aus ihrem Fahrzeug aus, was die Angeklagten sodann, wie von vornherein beabsichtigt, für ihre Raubtat ausnutzten. Die Tathandlung erschöpfte sich damit – obschon ihr auch ein täuschendes Element innewohnte – nicht in einer List, welche für sich genommen für einen Angriff auf die Entschlussfreiheit nicht genügen würde [...], sondern entfaltete eine nötigungsgleiche Wirkung. Aus der maßgeblichen Sicht der Nebenklägerin stellte der durch die Angeklagten bewirkte Verkehrsunfall nicht bloß ein ihre – weiterhin als frei empfundene – Willensbildung beeinflussendes Motiv dar. Vielmehr sah sie sich infolge des Unfalls einem Zwang, nämlich der sanktionsbewehrten Rechtspflicht unterworfen, am Unfallort zu bleiben und Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 142 StGB). Die deliktische Absicht der Angeklagten, aus der sich objektiv ein Rechtfertigungsgrund für die Nichtbefolgung der entstandenen Haltepflicht (§ 34 StGB) ergeben konnte, war ihr nicht bekannt. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, eine solche nötigungsgleiche Wirkung, auch wenn sie – wie hier – durch eine Unkenntnis von Sachverhaltselementen mitbedingt ist, als für einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des geschädigten Kraftfahrers aus reichend anzusehen [...]“

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