StGB §§ 249, 252
„[Rn. 9] aa) Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt eine vollendete Wegnahme und damit zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung bereits erlangten Gewahrsam voraus (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, 37). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu bre- chen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Eines bereits gesicherten Gewahrsams bedarf es nicht. Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen ist die Wegnahme vollendet, wenn der Täter sie in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Heimlichkeit oder das Verlassen des Herrschaftsbereichs des Geschädigten sind (jedenfalls dann) für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 12 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 Rn. 11; Beschluss vom 18. September 2019 – 2 StR 187/19, juris Rn. 6; Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237, 238)“
BGH, Beschluss vom 21.01.2026 - 3 StR 546/25 - LG Düsseldorf